Ein Reisemangel kann vorliegen, wenn eine bestimmte Reiseroute nicht eingehalten wird. Allerdings wird bei einer Kreuzfahrt, in deren Routenbeschreibung die Angabe „Auf See“ zu finden ist, dem Reisenden gerade nicht zugesichert, dass auf diesen als „Seetagen“ bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich ist. Insoweit stellt die geänderte Resiseroute eine unwesentliche Modifikation dar.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Ehepaares abgewiesen, denen auf ihrer Kreuzfahrt die Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen gefehlt hatte und die deshalb eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht haben.
Das Ehepaar buchte für Anfang Juni 2012 eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt zum Preis von 6998 Euro. In der Routenbeschreibung wurde angegeben, an welchem Tag welche Anlegestelle angelaufen wird und wann sich das Schiff auf See befindet. Es wurde in einer im Reiseprospekt enthaltenen Skizze eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen zeichnerisch dargestellt. Die Reisenden legten bei der Buchung Wert auf eine Kabine auf der Backbordseite. Als die Reise dann durchgeführt wurde, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht, sondern fuhr westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Das störte die Kreuzfahrtteilnehmer erheblich. Schließlich hätten sie extra eine Backbordkabine gebucht, damit sie die Inselgruppe sehen konnten. Das dies nicht möglich war, stelle einen Reisemangel dar. Beide verlangten 17,5 5% des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter zahlte jedoch nicht. Inwieweit an einem „Seetag“ auch Küstenabschnitte oder Landmarken zu sehen seien, hänge von der vom Kapitän gewählten Route ab und sei kein vertraglich zugesicherter Bestandteil des Reisevertrages.
Nach Auffassung des Amtsgerichts München sei aufgrund der geänderten Reiseroute der Reisepreis nicht gemindert, da insoweit nur eine unwesentliche Modifikation vorgenommen worden sei. Zwar charakterisiere die Skizze der Reiseroute durchaus auch den Inhalt des Reisevertrages. Grundsätzlich können auch die Nichteinhaltung der vorgesehenen Reiseroute und auch eine fehlende Umfahrung einer Insel einen Mangel begründen.
Vorliegend müsse aber auch die Routenbeschreibung beachtet werden. Hier sei für den maßgeblichen Tag die Beschreibung „Auf See“ angegeben worden. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als „Seetagen“ bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würde. Auch eine Umrundung der Inseln sei nicht in Aussicht gestellt worden.
Eine Abweichung sei daher möglich gewesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 11. April 2013 – 222 C 31886/12
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