Reflektierendes Sonnenlicht einer Photovoltaikanlage kann eine wesentliche Beeinträchtigung darstellen, die nicht hingenommen werden muss. Dabei kommt es in jedem Einzelfall auf die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einen Nachbarn verpflichtet, die Blendungen seiner reflektierenden Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach sah der Kläger die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt und klagte dagegen.
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Duisburg hatte der Kläger mit seinem Begehren noch keinen Erfolg gehabt. Das Landgericht hatte die Klage des Eigentümers abgewiesen. Vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG hatte es eine grundsätzliche Duldungspflicht angenommen, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung.
Dies sah das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Berufungsurteil anders und führte aus, dass es auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft ankomme. So träten in dem hier vorliegenden Fall nach Meinung eines Sachverständigen an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als „Absolut“-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu 2 Stunden am Tag an. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müsse eine solche Beeinträchtigung nicht hingenommen werden.
Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zum Ausdruck komme, führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen.
Aus diesen Gründen ist der Nachbar verpflichtet worden, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 – I‑9 U 35/17