Die Räum- und Streupflicht eines Hauseigentümers

Ein Hauseigentümer muss auf dem Gehweg nur einen ein bis zwei Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten. Mit der Beseitigung einer dünnen Schneeauflage darf ein Eigentümer bis zum Ende des Schneefalls warten, wenn der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten ist.

Die Räum- und Streupflicht eines Hauseigentümers

So das Oberlandesgericht Bamberg in dem hier vorliegenden Fall einer Kranken- und Pflegekasse, die gegen die Hauseigentümer wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht auf Zahlung der Behandlungskosten von etwa 23.000,00 Euro geklagt haben. Die bei den Klägerinnen versicherte Person stürzte im März 2006 gegen 8.55 Uhr auf dem Gehsteig vor dem Anwesen der Beklagten und brach sich das linke Sprunggelenk. Seitens der Klägerinnen wurde vorgetragen, dass der öffentliche Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten nicht gestreut gewesen sei. Unter einer leichten Schneedecke hatte sich eine Eisschicht gebildet, auf der die Versicherte stürzte und sich ihr linkes Sprunggelenk brach.

Die Beklagten gaben an, dass sie am Abend vor dem Unfall den Gehsteig mit Splitt gestreut hätten. Als sie am nächsten Tag um 6.00 Uhr das Haus verlassen hätten sei der Gehsteig weder glatt noch mit einem dünnen Schneefilm überzogen gewesen. Die Versicherte müsse aus anderen Gründen gestürzt sein.

Bereits in erster Instanz vor dem Landgericht Coburg ist die Klage abgewiesen worden1. Fünf Jahre nach dem Sturz vernahm das Landgericht insgesamt vier Zeugen zum Zustand des Gehwegs. Danach war es nicht davon überzeugt, dass eine größere Fläche auf dem Gehweg vor dem Anwesen der Beklagten nicht gestreut war. Das Landgericht sah es jedoch als erwiesen an, dass der Gehweg am Abend vorher mit Splitt bestreut worden war. Ob eine größere Fläche nicht gestreut war und die Versicherte dort stürzte, vermochte das Landgericht nicht mehr festzustellen. Die Zeugen gaben jedoch übereinstimmend an, dass es erst unmittelbar vor dem Sturz leicht zu schneien begonnen hatte. Der Nachweis einer Verletzung der Räum- und Streupflicht konnte zur Überzeugung des Landgerichts nicht geführt werden. Deshalb wies es die Klage ab. Die Versicherer verfolgten daraufhin ihr Ziel weiter vor dem Oberlandesgericht.

Nach Auffassung des Oberlandesgericht Bamberg war ein durchgehend nicht behandelter Glättebereich auf dem Gehsteig nicht vorhanden. Die Klägerinnen hätten nach Auffassung des Oberlandesgerichts den Nachweis führen müssen, dass trotz des Streuens von Splitt eine große Fläche des Gehsteigs nicht abgesichert war. Dieser Nachweis gelang den klagenden Versicherungen nicht.

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Bamberg darauf hingewiesen, dass ein Hauseigentümer auf dem Gehweg nur einen ein bis zwei Meter breiten Streifen schnee- und eisfrei halten muss. Wenn tagsüber Glätte eintritt, wird für das Räumen und Streuen auch ein angemessener Zeitraum zugebilligt. Vorliegend hatte es kurz vor dem Sturz leicht zu schneien begonnen, deshalb konnte die Fußgängerin auch Eis auf dem Gehweg nicht erkennen. Mit der Beseitigung einer solch dünnen Schneeauflage hätten die Eigentümer bis zum Ende des Schneefalls warten dürfen, da am Unfallort der Einsatz von Tausalz durch städtische Verordnung verboten war. Deshalb sah auch das Oberlandesgericht Bamberg keinen Verstoß gegen die Räum- und Streupflicht und wies die Berufung zurück.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 11. September 2012 – 5 U 22/12

  1. LG Coburg, Urteil vom 30.12.2011 – 13 O 700/10[]

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