Eine Gemeinede darf bei einem einseitigen Gehweg allein den Direktanliegern die Reinigungs‑, Räum- und Streupflicht auferlegen. Dass von der Möglichkeit, auch den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite teilweise die Reinigungs‑, Räum- und Streupflicht für einseitige Gehwege aufzuerlegen, kein Gebrauch gemacht wird, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in
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