Für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsmittelschrift sind nur die Erkenntnisquellen für das Berufungsgericht maßgeblich, die ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegen. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll.
Für die Bestimmung des Inhalts einer Rechtsmittelschrift sind nur die Erkenntnisquellen für das Berufungsgericht maßgeblich, die ihm zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegen. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mithilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll1.
So musste das Berufungsgericht in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bei der Auslegung des Sinngehalts der Berufungsschrift vom 04.11.2021, nach deren Wortlaut „namens und in Vollmacht der Kläger 1) – 3)“ Berufung gegen das landgerichtliche Urteil vom 21.09.2021 eingelegt werden sollte, nicht berücksichtigen, dass der Kläger zu 2 für (sich und) die Klägerin zu 3 mit Schriftsatz vom 18.10.2021 beim Landgericht bereits Einspruch gegen das gegen (ihn und) die Klägerin zu 3 ergangene Versäumnisurteil eingelegt hatte.
Die Klägerin zu 3 macht jedoch nicht geltend, dass sie das Berufungsgericht bis zum Ablauf der Berufungsfrist auf die bereits beim Landgericht erfolgte Einspruchseinlegung hingewiesen hätte. Dem Berufungsgericht lagen die Akten des Landgerichts erst nach Ablauf der Berufungsfrist vor.
Soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht habe vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses darauf hinweisen müssen, dass es von einer Berufungseinlegung seitens der Klägerin zu 3 ausgehe, folgt daraus schon deshalb kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil die Klägerin aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsschrift vom 04.11.2021 am letzten Tag der Berufungsfrist einging, erst nach deren Ablauf auf einen solchen Hinweis hätte reagieren können. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist abgegebene „klarstellende“ Parteierklärungen können bei der Auslegung des Inhalts der Berufungsschrift aber nicht berücksichtigt werden2.
Die Auslegung der Berufungseinlegung als Rechtsmittel – selbst wenn sie rechtsfehlerhaft gewesen wäre – verletzt die Klägerin zu 3 nicht in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise zu erschweren3. Darum geht es der Klägerin zu 3 vorliegend jedoch nicht. Sie macht nicht geltend, die Annahme des Berufungsgerichts, sie habe – unstatthafter Weise – Berufung gegen das landgerichtliche Versäumnisurteil eingelegt, habe die Verfolgung des statthaften Rechtsbehelfs, nämlich ihres bereits beim Landgericht eingelegten Einspruchs, erschwert. Ziel der Rechtsbeschwerde ist vielmehr letztlich, die mit der Verwerfung der Berufung einhergehende finanzielle Belastung der Klägerin zu 3 aufgrund der mit ihr verbundenen Kostenentscheidung zu beseitigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Januar 2024 – VI ZB 16/22
- vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 07.03.2023 – VI ZB 74/22 8 f.; vom 15.03.2022 – VI ZB 20/20 11; BGH, Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 233/01, NJW 2003, 3203 4; Beschlüsse vom 24.02.2021 – VII ZB 8/21, BauR 2021, 1008 Rn. 8; vom 18.12.2018 – XI ZB 16/18, MDR 2019, 240 Rn. 13; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 421/11, NJW-RR 2012, 755 Rn.19 mwN[↩]
- st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 10.04.2018 – VI ZB 44/16, NJW-RR 2018, 1210 Rn. 5, mwN[↩]
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- Bundesgerichtshof: Udo Pohlmann










