Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt1.
Das gilt erst Recht, wenn er dies ohne Anwendung einer Rechtsvorschrift tut.
Es ist eine objektiv willkürliche, weil in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Handhabung, eine „Präklusion gemäß § 279 Abs. 3, § 285 ZPO“ anzunehmen, wenn eine Partei ihren Vortrag einschließlich Beweisantritten im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu einem anderen Teil des Streitstoffs nicht ausdrücklich wiederholt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2020 – VII ZR 123/17
- st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – VII ZR 182/18 Rn. 15 m.w.N., BauR 2019, 1207 = NZBau 2019, 365[↩]











