Die zurückgezogene eBay-Auktion

Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein Kaufvertrag mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bieter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht1.

Die zurückgezogene eBay-Auktion

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet2.

Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der im Streitfall geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Unter welchen Umständen der Anbietende sein Angebot zurückziehen kann, wird in § 10 Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den daran anknüpfenden „Weiteren Informationen“ näher erläutert.

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. Juni 20113, bei dem inhaltlich gleichlautende Bestimmungen zu beurteilen waren, ausgeführt, dass auf der Grundlage dieser Regelungen kein Kaufvertrag zustande kommt, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen. Denn aufgrund der genannten Bestimmungen ist das Angebot des Verkäufers aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Ein solcher Vorbehalt, der die Bindungswirkung des Verkaufsangebots einschränkt, verstößt nicht gegen Grundsätze über die Bindungswirkung von Angeboten (§§ 145, 148 BGB), sondern ist zulässig. Denn gemäß § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebots ausschließen; ebenso kann er sie einschränken, in dem er sich den Widerruf vorbehält4.

Diese rechtlichen Vorgaben wird die Auffassung, dass ein Kaufvertrag ungeachtet der Angebotsrücknahme selbst dann zustande gekommen sei, wenn dem Anbietenden ein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des angebotenen Motors (fehlende Zulassung für den Straßenverkehr) zugestanden habe, nicht gerecht. Diese Ansicht übersieht, dass nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay schon das Angebot des Verkäufers nicht bindend ist, wenn ein Tatbestand vorliegt, der den Verkäufer bei einem zustande gekommenen Vertrag zur Lösung vom Vertrag berechtigen würde.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 63/13

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643[]
  2. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15 ff.[]
  3. (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, aaO[]
  4. BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10, aaO Rn. 17[]

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