Mit dem Feststellungsinteresse bei einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht in einem sogenannten Dieselfall hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen: Auf mögliche künftige Belastungen mit Aufwendungen, die nur im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, kann der Gebrauchtwagenkäufer sein Feststellungsinteresse nicht stützen, wenn er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung möglich und zumutbar ist1.
Diesem Urteil des Bundesgerichtshof lag der Fall eines gebraucht gekauften Pkw Audi A3, 2, 0 l TDI zugrunde, den der klagende Autokäufer am 27.11.2021 zu einem Kaufpreis von 19.100 € erwarb. Das Fahrzeug ist mit einem von der Autoherstellerin hergestellten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet, der eine Software zur Abgasrückführungssteuerung enthält. Diese Software verfügt über zwei Modi. Im Modus 1, der bei Durchführung eines bei Erteilung der Typgenehmigung vorgeschriebenen Testlaufs (Neuer Europäischer Fahrzyklus, NEFZ) aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Unter Fahrbedingungen im normalen Straßenverkehr reduziert die Software den Umfang der Abgasrückführung dauerhaft auf ein geringeres Maß (Modus 0). Die Autoherstellerin bietet ein Softwareupdate an, mit dem standardmäßig der Modus 1 auch im normalen Straßenverkehr aktiviert wird. Das Fahrzeug wurde vom Gebrauchtwagenkäufer am 12.11.2018 bei einer Laufleistung von 130.618 km stillgelegt.
Der Gebrauchtwagenkäufer ist der Ansicht, er sei von der Autoherstellerin durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung sittenwidrig geschädigt worden. Er hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Autoherstellerin verpflichtet sei, ihm Ersatz für Schäden zu leisten, die aus der Manipulation seines Fahrzeugs durch die Autoherstellerin resultieren würden, ferner die Autoherstellerin zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Das Landgericht Frankenthal hat die beantragte Feststellung ausgesprochen und im Übrigen die Klage abgewiesen2. Dagegen hat die Autoherstellerin Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt, der Gebrauchtwagenkäufer hat Anschlussberufung mit dem Ziel der Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten eingelegt. Den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Autoherstellerin hat der Gebrauchtwagenkäufer mit dem Hilfsantrag verbunden, die Autoherstellerin zur Zahlung von 19.100 € nebst Rechtshängigkeitszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung von Deliktszinsen zu verurteilen und festzustellen, dass die Autoherstellerin verpflichtet sei, ihm Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Autoherstellerin resultieren würden. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung der Autoherstellerin zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung des Gebrauchtwagenkäufers die Autoherstellerin zur Freistellung des Gebrauchtwagenkäufers von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt3. Mit der vom Pfälzischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Autoherstellerin ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, den Feststellungsantrag abgewiesen und die Klage im übrigen an das Pfälzische Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Das Pfälzische Oberlandesgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass „das zulässige4 Feststellungsbegehren auch in der Sache begründet“ sei. Dem Gebrauchtwagenkäufer stehe gegen die Autoherstellerin ein Anspruch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Entgegen der Auffassung des Pfälzische Oberlandesgerichts ist der Feststellungsantrag des Gebrauchtwagenkäufers unzulässig.
Der Feststellungsantrag ist zwar trotz seiner weiten Formulierung bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil er sich unter Heranziehung der Klageschrift dahingehend auslegen lässt, dass es um die Ersatzpflicht der Autoherstellerin für Schäden geht, die daraus resultieren, dass die Autoherstellerin den in das Fahrzeug des Gebrauchtwagenkäufers eingebauten Motor mit der vom Kraftfahrtbundesamt mit Bescheid vom 15.10.2015 als unzulässig beanstandeten Abschalteinrichtung herstellte und in den Verkehr brachte5.
Der Feststellungsantrag ist jedoch unzulässig, weil es am erforderlichen Feststellungsinteresse des Gebrauchtwagenkäufers fehlt6. Die Beurteilung des Pfälzische Oberlandesgerichts, dass die Feststellungsklage zulässig sei, entbehrt einer streitfallbezogenen Begründung. Mit den in der Revisionserwiderung des Gebrauchtwagenkäufers unter Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen vorgebrachten Argumenten kann ein Feststellungsinteresse nicht begründet werden.
Der Gebrauchtwagenkäufer kann sein Feststellungsinteresse nicht darauf stützen, dass er sich die Wahl offenhalten möchte, ob er von der Autoherstellerin den sogenannten großen oder kleinen Schadensersatz verlangt. Diese Entscheidung war ihm bei Klageerhebung zumutbar7.
Das Feststellungsinteresse kann der Gebrauchtwagenkäufer auch nicht darauf stützen, dass ihm die Bezifferung der Höhe des auf den Schadensersatz anzurechnenden Nutzungsvorteils nicht zumutbar sei. Denn für die Bestimmtheit eines auf den großen Schadensersatz gerichteten Klageantrags würde es genügen, wenn der Gebrauchtwagenkäufer die Bewertung der vom Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsvorteile in das Ermessen des Gerichts stellte und lediglich die tatsächlichen Grundlagen der Ermessensausübung angäbe8.
Das Feststellungsinteresse ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Update noch nicht abgeschlossen sei. Zwar kann, wenn ein Teil des Schadens bei Klageerhebung schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, der Gebrauchtwagenkäufer in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren, wobei die zu erwartenden Schäden entgegen der Ansicht der Revisionsbegründung nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich sein müssen9. Künftig entstehende Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltskosten für das Fahrzeug zählen (Verbrauchsmaterialien, Kraftstoff, Inspektions- und Wartungskosten, Reparaturen) wären aber nicht ersatzfähig10. Die weiter vom Gebrauchtwagenkäufer angeführten Aufwendungen (Steuernachforderungen, Stilllegungskosten, Kosten im Zusammenhang mit etwaigen schädlichen Auswirkungen des Updates, falls dieses was nicht festgestellt ist aufgespielt worden sein sollte) könnte der Gebrauchtwagenkäufer jedenfalls nicht als Schaden ersetzt verlangen, wenn er den sogenannten kleinen Schadensersatz (Ersatz des Minderwerts) geltend machen sollte11. Eine Schadensentwicklung, die ein Feststellungsinteresse begründen könnte, wäre dann ausgeschlossen. Ob und inwieweit die genannten Aufwendungen im Rahmen des großen Schadensersatzes ersatzfähig wären, sie insbesondere dem sogenannten negativen Interesse zuzuordnen wären, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn auf eine diesbezügliche Schadensentwicklung könnte der Gebrauchtwagenkäufer sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht stützen, weil er sich nicht für die Geltendmachung des großen Schadensersatzes entschieden hat, obwohl ihm diese Entscheidung bereits jetzt möglich und zumutbar ist1.
Die angegriffene Entscheidung war damit vom Bundesgerichshof aufzuheben. Den isolierten Feststellungsantrag (Hauptantrag) hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, da die Sache insoweit zur Endentscheidung reif war (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies gilt nicht für die Hilfsanträge des Gebrauchtwagenkäufers. Er macht in zulässiger Weise mit dem Leistungsantrag den großen Schadensersatz geltend und beantragt zusätzlich die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden. Deshalb war die Sache insoweit ebenso wie hinsichtlich des Freistellungsantrags zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Pfälzische Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Februar 2022 – VI ZR 24/20
- BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 33[↩][↩]
- LG Frankenthal, Urteil vom 24.10.2018 – 3 O 326/17[↩]
- OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.12.2019 – 4 U 168/18[↩]
- vgl. insoweit BGH, NJW-RR 2016, 759 mit weiteren Nachweisen, beckonline[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 12 f.[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 14 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 1619[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 2429[↩]
- BGH, Urteil vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 32 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 05.10.2021 – VI ZR 136/20, ZIP 2021, 2553 Rn. 17, 33; vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, ZIP 2021, 1763 Rn. 33 f.[↩]











