Eine Tätowierung mit Mängeln

Ist ein Tattoo mangelhaft gestochen worden und entspricht nicht der Qualität, die ein Kunde erwarten darf, ist der Kunde in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt worden.

Eine Tätowierung mit Mängeln

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall die Klage auf Schmerzensgeld für ein misslungenes Tattoo stattgegeben. Bei einer Tätowiererin in München-Schwabing ließ sich die Klägerin aus München am 04.03.2016 auf den linken Unterarm folgende Schriftzüge tätowieren: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. A.“. Sie zahlte hierfür 80 Euro in bar. Am 26.03.2016 erfolgte durch die Beklagte auf Wunsch der Klägerin ein korrigierendes Nachstechen, wofür die Klägerin weitere 20,00 € an die Beklagte bezahlte.

Die Klägerin ist der Meinung, das Tattoo sei handwerklich in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Der gesamte Schriftzug sei verwaschen und unleserlich, die Wörter seien nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen würden teilweise deutlich abweichen, einzelne Wörter seien schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausfransend. Sie fühlt sich außerdem getäuscht von der Beklagten, die ihr wahrheitswidrig gesagt habe, dass sie über mehrjährige Tätowiererfahrung verfüge. Auf ihrer Internetplattform habe die Beklagte fremde Tätowierungen als Referenzen eingestellt.

Die Klägerin erhob Klage zum Amtsgericht München. Sie fordert Schmerzensgeld und möchte gerichtlich festgestellt bekommen, dass ihr die zukünftigen Schäden aus der mangelhaften Tätowierung von der Beklagten ersetzt werden müssen. Sie beabsichtige, die Tätowierung mittelfristig entfernen zu lassen, wodurch weitere Kosten und Schmerzen entstehen würden.

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In seiner Urteilsbegründung hat sich das Amtsgericht München auf das Gutachten des hinzugezogene Sachverständige bezogen. Danach seien bei dem streitgegenständlichen Tattoo handwerkliche und gestalterische Mängel unübersehbar, wie etwa unterschiedliche Strichbreiten und verwackelte Linien, uneinheitliche Abstände zwischen den Buchstaben, teilweise zu eng, so dass ein Wort unleserlich würde; die Namen seien völlig unscharf, was wohl an einer mehrfachen Nachbesserung der Konturlinie liegen würde.

Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, „dass ein professioneller Tätowierer – worunter die Beklagte nach ihren eigenen Angaben fällt – derartige Fehler nicht mache; das Tattoo entspricht damit gerade nicht der Qualität, die die Klägerin erwarten durfte. Die entsprechenden Mängel sind angesichts der deutlichen Angaben des Sachverständigen auch nicht durch die mangelhafte Pflege der Klägerin begründet, sondern allein durch die Beklagte.“

Hinsichtlich des Vorwurfs der Täuschung stellt das Gericht fest, dass selbst dann, wenn die Behauptungen der Klägerin richtig sind, diese Umstände keine Ansprüche begründen könnten, da die Klägerin ja in die Prozedur eingewilligt habe.

„…Bei den Fragen der Berufserfahrung und etwaiger Referenzbilder (handelt es sich) nur um das unbeachtliche Motiv für die Einwilligung – was sich bereits aus der Überlegung ergibt, dass die Klägerin diesen Rechtsstreit wohl kaum angestrengt hätte, wenn das Tattoo handwerklich vollkommen in Ordnung wäre, aber es zuträfe, dass die Beklagte nicht über die behauptete Berufserfahrung verfügt“, so das Amtsgericht München.

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Die Beklagte wurde verurteilt 1000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen, außerdem hat sie die 100 Euro zurück zu zahlen. Weiterhin stellte das Amtsgericht München fest, dass der Klägerin von der Beklagten sämtliche Folgeschäden aus der mangelhaften Tätowierung zu ersetzen sind.

Amtsgericht München, Urteil vom 13. April 2017 – 132 C 17280/16