Einwand der beschränkten Erbenhaftung in der Berufungsinstanz

Die Auffassung, der erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung sei unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben seien, ist mit Blick auf die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit der erstmals im zweiten Rechtszug erhobenen Verjährungseinrede folgerichtig. Beide Fallgestaltungen betreffen die Zulässigkeit der Berücksichtigung unstreitigen und damit nicht beweisbedürftigen Vorbringens. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung indessen ohne Weiteres zugrunde zu legen, denn unter den Begriff „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO fällt lediglich streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen1. Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung bedarf es keines Sachvortrags. Es genügt, dass sich der Erbe im Erkenntnisverfahren darauf beruft2. Der Vorbehalt bedarf keiner Begründung3 unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen ist, sofern die Erhebung der Einrede selbst und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind4.

Einwand der beschränkten Erbenhaftung in der Berufungsinstanz

Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 82/09

  1. BGHZ [GrS] 177, 212, 214 ff. m.w.N.[]
  2. vgl. BGHZ 122, 297, 305[]
  3. BGH, Urteile vom 29.05.1964 – V ZR 47/62, NJW 1964, 2298, 2300; und vom 09.03.1983 – IVa ZR 211/81). Voraussetzung für seine Aufnahme in den Entscheidungstenor ist allein die Verurteilung des Beklagten als Erbe des Schuldners. Der Erbfall selbst und die Erbenstellung des Beklagten sind regelmäßig unstreitig, weil der Kläger die von ihm begehrte Verurteilung darauf stützt. Deshalb spricht viel dafür, die Zulässigkeit des Antrags, die Beschränkung der Erbenhaftung vorzubehalten, im Rechtsstreit nicht anders zu behandeln als die Zulässigkeit der Verjährungseinrede, die, wenn sie erstmals im Berufungsrechtszug erhoben wird, nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ((BGHZ [GrS] aaO[]
  4. Prütting/Gehrlein/Scheuch, ZPO, § 780, Rn. 9[]