Entlassung aus dem Krankenhaus – und die sachgerechte Nachbehandlung

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof mit der Verpflichtung des Krankenhausträgers und der den Patienten im Krankenhaus behandelnden Ärzte zu befassen, für eine sachgerechte Nachbehandlung des Patienten nach der Entlassung aus stationärer Behandlung zu sorgen (hier: Veranlassung der für die Erhaltung der Sehkraft eines Frühgeborenen elementaren augenärztlichen Untersuchung).

Entlassung aus dem Krankenhaus – und die sachgerechte Nachbehandlung

Nach den auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts war es in dem hier entschiedenen Fall angesichts der Frühgeburtlichkeit des Patienten medizinisch geboten, die Augen des Patienten drei Wochen nach der letzten Untersuchung, mithin am 8.11.2016, oder jedenfalls zum errechneten Geburtstermin am 10.11.2016 erneut auf Anzeichen einer Netzhautveränderung zu kontrollieren. Bei Frühgeborenen besteht ein besonderes Risiko der Entwicklung einer Frühgeborenen-Retinopathie und einer Netzhautablösung. Diesem Risiko kann nur durch regelmäßige Kontrollen und – ggf. sofortiges – Einschreiten im Fall von Auffälligkeiten begegnet werden. Verwirklicht sich das Risiko, droht eine schwerwiegende, das Leben des Kindes massiv beeinträchtigende Schädigung der Sehkraft bis hin zur vollständigen Erblindung. Dementsprechend sind beim Patienten in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Klinik – zuletzt am 18.10.2016 – auch regelmäßige augenärztliche Untersuchungen durchgeführt worden. Da sich die Gefäße in der Netzhaut des Kindes vom Sehnerv in die Peripherie ausbilden und dieser Prozess erst mit dem regulären Geburtstermin abgeschlossen ist, besteht das besondere Risiko der Entwicklung einer Frühgeborenen-Retinopathie allerdings bis zur Vollreife des Kindes fort. Aus diesem Grund müssen die augenärztlichen Kontrollen bis zum errechneten Geburtstermin fortgesetzt werden und hat eine Abschlussuntersuchung zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

Wäre der Patient bis zum errechneten Geburtstermin am 10.11.2016 in stationärer Behandlung in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der Klinik verblieben, bestände kein Zweifel daran, dass die Klinik auch die für die Erhaltung der Sehkraft des Patienten elementare augenärztliche Abschlussuntersuchung zu diesem Zeitpunkt hätte veranlassen müssen. An dieser Verpflichtung ändert sich unter den Umständen des Streitfalles nichts dadurch, dass die Klinik den Patienten zehn Kalendertage vor der Fälligkeit der Abschlussuntersuchung aus der stationären Behandlung entlassen hat.

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der Krankenhausträger und die den Patienten im Krankenhaus behandelnden Ärzte verpflichtet sein können, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Nachbehandlung eines Patienten sachgerecht erfolgt1. Dies entspricht dem Grundsatz, dass das Wohl des Patienten oberstes Gebot und Richtschnur jeden ärztlichen Handelns ist2. So muss der behandelnde Arzt auf eine rasche diagnostische Abklärung und gegebenenfalls Therapie hinwirken, um vermeidbare Schädigungen des Patienten auszuschließen3. Bei arbeitsteiligem Zusammenwirken müssen die beteiligten Ärzte den spezifischen Gefahren der Arbeitsteilung entgegenwirken und durch Koordination der konkreten Behandlungsabläufe den fachärztlichen Standard der Gesamtbehandlung ohne Lücken an Information, Abstimmung und Behandlungszuständigkeit unter den Behandlungsbeteiligten sicherstellen4. Dies gilt auch für die Entlassung des Patienten aus stationärer Behandlung, wenn dieser eine ambulante Anschlussbehandlung benötigt. Auch hier besteht eine Pflicht der behandelnden Ärzte und des Krankenhausträgers, durch hinreichende Information und Koordination des Behandlungsgeschehens vermeidbare Risiken für den Patienten auszuschließen5.

Einer solchen Verpflichtung stehen – anders als in dem der BGH-Entscheidung vom 07.07.19876 zugrundeliegenden Fall – sozialrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Ein Krankenhausträger ist unter den Voraussetzungen des § 115a SGB V vielmehr berechtigt, gesetzlich Versicherte im Anschluss an die stationäre Krankenhausbehandlung ohne Unterkunft und Verpflegung weiter zu behandeln (nachstationäre Behandlung)7, und gemäß § 39 Abs. 1a SGB V verpflichtet, im Rahmen der bestehenden Versorgungsstruktur für eine sachgerechte Anschlussversorgung nach der Krankenhausbehandlung zu sorgen (Entlassmanagement)8. Danach ist es Aufgabe des Krankenhauses, in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal die gebotene Anschlussversorgung fachlich zu strukturieren und zu konkretisieren sowie die vorgesehenen konkreten Abläufe mit den daran Beteiligten zu koordinieren9.

Vor diesem Hintergrund war die Klinik unter den Umständen des Streitfalls verpflichtet, die für die Erhaltung der Sehkraft des Patienten elementare augenärztliche Abschlussuntersuchung zu veranlassen. Der Zeitpunkt der Untersuchung – der errechnete Geburtstermin am 10.11.2016 – stand fest. Zwischen der Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung und dem Zeitpunkt, zu dem die Untersuchung stattzufinden hatte, lagen nur sieben Werktage. Auch aus der ex-ante Perspektive bestand bis zum Eintritt der Vollreife des Kindes die erhöhte Gefahr einer Netzhautablösung, der nur durch eine sofortige medizinische Intervention hätte begegnet werden können. Ein Unterlassen der Untersuchung, deren Zweck nur durch eine Durchführung zum angegebenen Zeitpunkt erreicht werden konnte, barg das Risiko einer schwerwiegenden und sein Leben massiv beeinträchtigenden Schädigung des Kindes. In dieser Situation hätte die Klinik zum Schutz des ihr anvertrauten Patienten – wenn sie eine nachstationäre Behandlung des Patienten nicht für erforderlich hielt – zumindest in Absprache mit den Eltern frühzeitig Kontakt mit einem weiterbehandelnden Augenarzt aufnehmen und für einen rechtzeitigen Termin für die Untersuchung des Patienten, beispielsweise durch Vereinbarung eines Untersuchungstermins, sorgen müssen.

Unabhängig davon hat die Klinik die Durchführung der medizinisch gebotenen augenärztlichen Abschlussuntersuchung und damit die Erhebung von Kontrollbefunden durch falsche Angaben vereitelt. Durch die Mitteilung, eine augenärztliche Kontrolle habe (erst) in drei Monaten zu erfolgen, hat sie den – nach den Feststellungen des Berufungsgerichts uneingeschränkt mitwirkungsbereiten – Eltern des Patienten die Möglichkeit einer rechtzeitigen Abklärung genommen. Diese hatten keinen Anlass, der medizinischen Empfehlung der Klinik zu misstrauen und sie anderweitig überprüfen zu lassen.

Die übrigen Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr gemäß § 630 Abs. 5 Satz 2 BGB hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei bejaht. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Die Revision greift auch die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, wonach der Klinik der Beweis des Gegenteils in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität nicht gelungen sei. Die Revision beanstandet die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht, wonach eine rechtzeitige Laserbehandlung der Augen des Patienten eine gute Chance auf Erhalt einer besseren Sehfähigkeit des Patienten gehabt habe und die Lesefähigkeit des Patienten mit hoher Wahrscheinlichkeit hätte erhalten werden können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juni 2024 – VI ZR 108/23

  1. BGH, Urteil vom 07.07.1987 – VI ZR 146/86, VersR 1988, 82 Rn. 10 f.[]
  2. vgl. BGH, Urteile vom 26.01.1999 – VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316 18; vom 21.12.2010 – VI ZR 284/09, BGHZ 188, 29 Rn. 11; vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 14 ff.; jeweils mwN[]
  3. BGH, Urteil vom 14.07.1992 – VI ZR 214/91, VersR 1992, 1263 Rn. 25; vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2013 – VI ZR 110/13, VersR 2014, 261 Rn. 13[]
  4. vgl. BGH, Urteile vom 26.01.1999 – VI ZR 376/97, BGHZ 140, 309, 316 18; vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 14, 16; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Rn. B 96, 115[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1987 – VI ZR 146/86, VersR 1988, 82 10 f.; Geiß/Greiner, aaO[]
  6. BGH, Urteil vom 07.07.1987 – VI ZR 146/86, VersR 1988, 82 11[]
  7. vgl. dazu BSG, Urteil vom 17.07.2013 – B 6 KA 14/12 R, MedR 2014, 187; BSGE 114, 209; BSGE 121, 94[]
  8. vgl. BSGE 120, 82 Rn.19, 21; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, 5. Erg.lfg, § 39 SGB V, Rn. 129c[]
  9. vgl. BT-Drs. 18/4095, S. 76; Noftz in Hauck/Noftz SGB V, 5. Erg.lfg, § 39 SGB V, § 39 SGB V, Rn. 129h[]