Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt.

Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG für die Klageerhebung gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung über den Entschädigungsanspruch ist eine besondere Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage1.
Die Frist wird durch eine Klageschrift nicht gewahrt, die nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspricht. Eine nach Fristablauf erfolgte Begründung der Klage führt nicht zu einer Heilung der Fristversäumnis.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging rechtzeitig vor Fristablauf beim Landgericht eine von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verfasste Klage gegen das Land ein. In dem Schriftsatz wurde folgender Antrag angekündigt:
„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.280, 27 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 07.02.2014 an den Kläger zu bezahlen.“
Zur Begründung ist lediglich ausgeführt:
„Begründung:
Der Vorgang wird bei der Beklagten unter dem Aktenzeichen – II B 5 – 4220/E/28/2013 geführt.
Eine Begründung des Antrags wird in Kürze in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen.“
Anlagen waren dem Schriftsatz nicht beigefügt. Später, nach Ablauf der Klagefrist, ging beim Landgericht ein Schriftsatz ein, in dem die Klage begründet wurde. Das genügte dem Bundesgerichtshof nicht:
Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG ist eine Klage gegen die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung in dem vorgerichtlichen Betragsverfahren zu erheben. Für die Wahrung der Frist ist zwar nicht die Zulässigkeit der Klage im Übrigen notwendig, sondern allein die Wirksamkeit der Klageerhebung. Jedoch setzt auch diese voraus, dass die Klage den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 ZPO entspricht2. Insoweit gilt für die Wahrung der Klageausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG das Gleiche wie für die Hemmung der Verjährung.
Zu den wesentlichen Formerfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gehört außer einem bestimmten Antrag die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist3.
Eine ohne jede Tatsachenangabe erhobene Klage ist indessen unzulässig4. Die gebotene Individualisierung der Klagegründe kann grundsätzlich auch durch eine konkrete Bezugnahme auf der Klageschrift beigefügte Anlagen erfolgen5, wobei die Gerichte nicht verpflichtet sind, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um so die Ansprüche zu konkretisieren6. Anlagen können zudem grundsätzlich lediglich zur Erläuterung und Konkretisierung des schriftsätzlichen Vortrags dienen, diesen aber nicht vollständig ersetzen7.
Eine ordnungsgemäße Klageschrift im Sinne von § 253 ZPO muss im Anwaltsprozess nach §§ 78, 130 Nr. 6 ZPO überdies auch hinsichtlich der in § 253 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Erfordernisse von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein8. Die Bezugnahme auf Schriftsätze eines Nebenverfahrens (z.B. über Prozesskostenhilfe oder vorläufigen Rechtsschutz) oder eines Parallelverfahrens setzt deshalb, soweit sie zur Wahrung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderlich sind, in Anwaltsprozessen jedenfalls voraus, dass die Schreiben von einem postulationsfähigen Anwalt stammen9. Die Bezugnahme auf eine von der Partei selbst gegebene Begründung in einem früher verfassten Schriftstück reicht dagegen grundsätzlich nicht aus10.
Nach diesen Maßgaben genügt die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Klageschrift den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Sie beinhaltet keine ausreichend bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs.
Die Klageschrift selbst enthält hierzu keinerlei Ausführungen. Ihr lässt sich auch nicht andeutungsweise entnehmen, aus welchem Grund der Kläger die Zahlung von 33.280, 27 € geltend macht. Die Bezugnahme auf das Aktenzeichen, unter dem der – noch nicht einmal seiner groben inhaltlichen Thematik nach bezeichnete – Vorgang bei „der Beklagten“ geführt werde, besagt über den Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs nichts.
Eine ausreichend bestimmte Angabe des Gegenstandes und Grundes des erhobenen Anspruchs ergibt sich auch nicht durch den Verweis auf die Akte des außergerichtlichen Betragsverfahrens. Um die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke und sonstige Anlagen zu erfüllen, ist es erforderlich, dass die konkret zu bezeichnenden Schriftstücke dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen. Die Klageschrift enthält jedoch schon keine konkrete Bezugnahme auf bestimmte Schriftstücke, sondern nur einen allgemeinen Verweis auf das behördliche Aktenzeichen. Zudem waren der Klageschrift keine Anlagen beigefügt.
Unbehelflich ist der Verweis des Klägers darauf, dass der Vorgang und der Akteninhalt dem Beklagten bekannt gewesen seien und deshalb nach § 253 Abs. 4 i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO keine Vorlagepflicht bestanden habe, jedenfalls aber der Verstoß gegen die Vorlagepflicht nur zur Folge gehabt habe, dass der Kläger nach § 142 ZPO zur Vorlage der Anlagen habe verpflichtet werden können. § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 131 Abs. 3 ZPO regeln nicht, dass die Beifügung von Schriftstücken zur Klageschrift gegenüber dem Gericht – zumal im Anwendungsbereich des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO – unterbleiben kann. Vielmehr sind Regelungsgegenstand des § 131 Abs. 3 ZPO, auf den § 253 Abs. 4 ZPO verweist, die Voraussetzungen, unter denen die Beifügung von Abschriften von Urkunden für den Gegner entbehrlich ist. § 142 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls nicht einschlägig. Die darin vorgesehene Anordnung einer Urkundenvorlegung darf nicht zum bloßen Zweck der Informationsgewinnung für das Gericht erfolgen, worauf die von der Revision für den vorliegenden Fall befürwortete Anwendung der Vorschrift hinauslaufen würde. Vielmehr setzt eine Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO einen schlüssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrag der Partei voraus11. Hieran fehlt es.
Hinzu kommt, dass im Anwaltsprozess nach den oben dargelegten Maßstäben grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich ist. Auch hieran fehlt es vorliegend. Die in der Klageschrift in Bezug genommenen Verwaltungsakten enthalten keine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügende anwaltlich verfasste Darstellung von Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs. Der Kläger hat die Forderung im Betragsverfahren selbst geltend gemacht. Die nach Abschluss des vorgerichtlichen Verfahrens verfasste anwaltliche Zahlungsaufforderung vom 22.01.2014 enthält ebenfalls keine bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, sondern lediglich eine Aufforderung zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 93.090, 16 € zuzüglich außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.999, 32 €.
Da die Klageschrift weder selbst noch durch die Bezugnahme auf die Akten des außergerichtlichen Betragsverfahrens die Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllt, kommt es auf die im Verfahren weiter erörterte Frage nicht mehr an, ob die hinreichende Bestimmtheit von Gegenstand und Grund der Klage auch wegen der Geltendmachung einer von dem im Betragsverfahren geforderten Betrag abweichenden Forderungshöhe fehlt.
Die nachträgliche Begründung der Klage durch den am 30.04.2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz führt nicht dazu, dass die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG gewahrt ist. Dieser Schriftsatz enthält zwar eine ausreichende Begründung, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt und den geltend gemachten Anspruch hinreichend individualisiert. Der Schriftsatz ist aber erst nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG bei Gericht eingegangen. Die nachträgliche, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechende Begründung der Klage konnte zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss und ein wegen Verstoßes gegen zwingende Vorschriften wie § 253 Abs. 2 ZPO wesentlicher Mangel der Klageschrift vorliegt, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an12.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe beziehungsweise in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann13. Um eine Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, geht es hier nicht. Die Klageschrift widerspricht nicht deshalb den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil eine nicht hinreichend bestimmte Teilklage vorlag, sondern, weil jeglicher Vortrag zu Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs fehlte. Für die hier entscheidende und zu verneinende Frage, ob durch eine nachträgliche hinreichend bestimmte Angabe von Gegenstand und Grund der Klage eine rückwirkende Heilung dieses Mangels eintritt, ist die Rechtsprechung zur Verjährungshemmung bei Teilforderungen ohne Relevanz.
Schließlich teilt der Bundesgerichtshof auch keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Länge der in § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG geregelten Ausschlussfrist von drei Monaten ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung mit Art. 14 Abs. 1 GG. Die Ausschlussfrist stellt eine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar14. Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen und ist dabei an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden15. Diesen Anforderungen genügt § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG. Die Bestimmung dient dem Zweck der Rechtssicherheit und dem legitimen öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen endgültigen Abwicklung des Entschädigungsverfahrens und soll verhindern, dass der Berechtigte die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs unangemessen verzögern kann. Sie besteht nicht nur im fiskalischen Interesse, Entschädigungsfälle nach einer gewissen Zeit abzuschließen und dem Staat alsbald einen Überblick über bestehende Entschädigungspflichten zu verschaffen, sondern dient auch der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten16. Die in der Vorschrift bestimmte Frist von drei Monaten ab Zustellung der Entscheidung der Landesjustizverwaltung ist ausreichend lange, um andererseits den schutzwürdigen Interessen des Entschädigungsberechtigten Rechnung zu tragen. So ist diese Frist deutlich länger als etwa die einmonatigen Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO, die für die gerichtliche Geltendmachung von Rechten gelten, die in ihrem grundrechtlichen Gewicht oftmals denen auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen mindestens gleichkommen. Auch wenn bei Versäumung der Klagefristen des § 74 Abs. 1 VwGO, anders als im Fall der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG17, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, zeigt der Vergleich, dass die Fristlänge des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG die Interessen des Entschädigungsberechtigten hinreichend wahrt. Hinzu tritt im konkreten Fall, dass die Landesjustizverwaltung den Kläger in dem angefochtenen Bescheid über die Frist belehrt hat, so dass eine geeignete Vorkehrung getroffen wurde, den Berechtigten vor einem Rechtsverlust infolge Fristversäumung zu bewahren18.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. März 2016 – III ZR 200/15
- z.B. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1988 – III ZR 252/87, NJW-RR 1989, 508 zur Verjährungsunterbrechung; siehe auch BGH, Urteil vom 29.11.1956 – III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 256 f[↩]
- BGH, Urteile vom 17.07.2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640; und vom 11.02.2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216[↩]
- Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 52; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 67; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., § 253 Rn. 82[↩]
- BGH, Urteile vom 17.07.2003 aaO; und vom 11.02.2004, aaO[↩]
- z.B. BGH, Urteile vom 17.07.2003 aaO; und vom 02.07.2007 – II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 25[↩]
- BGH, Urteil vom 02.07.2007 aaO; Beschluss vom 11.04.2013 – VII ZR 44/12, BeckRS 2013, 08691 Rn. 14; Wieczorek/Schütze/Assmann, aaO Rn. 156; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, aaO Rn. 32[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 – III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 256[↩]
- BGH, Urteile vom 02.03.1979 – I ZR 29/77, VersR 1979, 764 mit Ausnahme für einen zum Bestandteil des Gerichtsbeschlusses gewordenen Schriftsatz in einem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung; und vom 08.02.1996 – IX ZR 107/95, NJW 1996, 1351; siehe auch Beschluss vom 30.10.1984 – IX ZB 103/84, BeckRS 1984, 30374442 für die Berufungsbegründung[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, aaO Rn. 157; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhardt aaO, Rn. 33; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 12b; anders für die Bezugnahme auf die Anspruchsbegründung bei vorangegangenem Mahnverfahren: BGH, Urteil vom 24.05.1982 – VIII ZR 181/81, BGHZ 84, 136, 138 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 26.06.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 Rn.20 a.E.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1956 – III ZR 235/55, BGHZ 22, 254, 257; OLG Hamm, BeckRS 9998, 24047; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 253 Rn. 5a; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 253 Rn. 11 und 61; Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 4. Aufl., § 253 Rn. 161; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 253 Rn. 23[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2014 – II ZR 217/13, NJW 2014, 3298 Rn. 16 mwN[↩]
- vgl. BVerfGE 70, 278, 285 ff zu § 42 Abs. 2 Satz 3 EStG in der 1978 geltenden Fassung: Ausschlussfrist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich; BVerfG, BeckRS 2016, 41339 Rn. 13 f zur Ausschlussfrist des § 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes[↩]
- z.B. BVerfG, BeckRS aaO Rn. 14 mwN; vgl. auch BVerfGE aaO S. 286[↩]
- BGH, Urteil vom 08.06.1989 – III ZR 82/88, BGHZ 108, 14, 19 mwN zu § 12 StrEG; siehe auch BGH, Urteil vom 11.03.1976 – III ZR 113/74, NJW 1976, 1218, 1220 zu den in §§ 9, 12 StrEG bestimmten Fristen[↩]
- vgl. Meyer, Kommentar zum StrEG, 9. Aufl., § 13 Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 11.03.1976 aaO[↩]