Der deutsch-iranische Erblasser – und das Europäische Nachlasszeugnis

Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann auch im Beschwerdeverfahren nicht erteilt werden, sofern hiergegen von einem anderem Beteiligten Einwände erhoben werden.

Der deutsch-iranische Erblasser – und das Europäische Nachlasszeugnis

In dem hier vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war der Erblasser iranischer und deutscher Staatsbürger und verfügte über erhebliches Vermögen in verschiedenen europäischen Ländern und im Iran. Er heiratete nach dem Vorbringen der jeweiligen Ehefrauen die Ehefrau 1 in Teheran, die Ehefrau 2 in Kalifornien und die Ehefrau 3 nach islamischem Ritus in Deutschland. Bei dem des Weiteren beteiligten Sohn soll es sich um den einzigen Sohn des Erblassers handeln.

Die Ehefrau 2 und der Sohn haben zuletzt ein (Teil-) Europäisches Nachlasszeugnis beantragt, wonach der Sohn den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 7/8 sowie hinsichtlich des Grundbesitzes allein und die Ehefrau 2 den Erblasser hinsichtlich des beweglichen Vermögens zu 1/16 beerbt habe. Der Nachweis des Erbrechts kann durch einen deutschen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Das Europäische Nachlasszeugnis kann – wie hier – beantragt werden, wenn ein Erbnachweis auch in einem anderen als dem Ausstellungsstaat erbracht werden soll.   

Das Amtsgericht Frankfurt am Main – Nachlassgericht – hat die hiergegen erhobenen Einwände der Ehefrau 3 zurückgewiesen und festgestellt, dass die gesetzliche Erbfolge nach iranischem Recht dem Antrag entspreche1. Ob die Ehe mit der Ehefrau 1 wirksam geschlossen worden sei, könne dahinstehen, da der Ehefrau 1 auch im Fall des Bestehens der Ehe jedenfalls nicht mehr als 1/16 des beweglichen Vermögens zukomme.

Gegen den Beschluss haben die Ehefrauen 1 und 3 Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Beschwerde stattgegeben und den Antrag auf Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen:

Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23.01.20252 stünde fest, dass ein Nachlassgericht auch dann kein Europäisches Nachlasszeugnis erteilen dürfe, wenn in dem Verfahren gegen die Erteilung unbegründete oder unsubstantiierte Einwände von einem anderen Beteiligten erhoben würden.

Daher habe das Nachlassgericht aufgrund der von den Ehefrauen 1 und 3 erhobenen Einwände das beantragte Zeugnis nicht erteilen dürfen. Aber auch in der Beschwerdeinstanz scheide – wie von dem Gerichtshof der Europäischen Union in der vorgenannten Entscheidung noch offengelassen – die Erteilung eines Nachlasszeugnisses jedenfalls dann aus, sofern – wie hier – der infrage stehende Einwand sich nicht sogleich durch einfach und zügig zu erledigende Aufklärungsmaßnahmen ausräumen lasse. Die Frage nach der Wirksamkeit der drei geschlossenen Ehen des Erblassers lasse sich nicht einfach und zügig beantworten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig. Da bisher rechtlich nicht geklärt ist, ob nicht nur das Nachlassgericht, sondern auch das Beschwerdegericht im Fall von Einwänden an der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses gehindert sei, hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juli 2025 – Az. 21 W 126/2

  1. AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 16.07.2024 – 51 IV 8255/21[]
  2. EuGH, Urteil vom 23.01.2025 – C-187/23[]

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