Ein mit links geschriebenes Testament

Ein Testament, das mit einer schreibungewohnten linken Hand geschrieben worden ist, kann gültig sein.

Ein mit links geschriebenes Testament

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall das Testament eines am rechten Arm gelähmten Mannes anerkannt und den darin begünstigten Nachbarn den Erbschein erteilt. Gleichzeitig hat das Oberlandesgericht damit die Entscheidung des Amtsgerichts Euskirchen bestätigt. Nachdem im Alter von 62 Jahren ein Euskirchener an Krebs verstorbenen war, wurden dem Nachlassgericht zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere einen Verwandten des Verstorbenen als Erben bezeichnete. Die Nachbarn beantragten aufgrund des sie begünstigenden Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Die Geschwister machten geltend, dass beide Testamente unecht seien und dass sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu Erben berufen seien.

Es wurde umfangreich Beweis erhoben u.a. durch Vernehmung von Zeugen, die Einholung eines graphologischen Gutachtens und durch schriftliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte. Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod hatten die Ärzte beim Erblasser ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln handelt es sich bei dem die Nachbarn begünstigende Testament um den gültigen letzten Willen des Erblassers. Wegen der Lähmung der rechten Hand sei dieses allerdings mit der linken Hand geschrieben worden. In der Folge konnte die gerichtlich bestellte Schriftsachverständige nicht mit Sicherheit bestätigen, dass das Testament vom Erblasser stammte, weil es kein geeignetes Vergleichsmaterial von Schriftstücken mit der linken Hand des Erblassers gab. Entscheidend war schließlich, dass ein Zeuge glaubhaft bestätigte, bei der Abfassung des mit der linken Hand geschriebenen Testaments dabei gewesen zu sein. Das Argument der Gegenseite, wonach ein mit einer schreibungewohnten Hand geschriebenes Testament wesentlich unregelmäßiger aussehen müsste, blieb vor diesem Hintergrund ohne Erfolg. Denn es gibt Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes handschriftliches Testament ist gültig.

Das andere Testament stamme dagegen nicht vom Erblasser. Es war ohne Absender beim Nachlassgericht eingegangen und ausweislich seines Datums später erstellt worden. Es konnte schon aufgrund des Schriftbildes nicht vom Erblasser stammen, weil dieser zu diesem späteren Zeitpunkt mit der linken Hand nur noch krakelig schrieb. Wer dieses Testament gefälscht hatte, konnte im Nachlassverfahren nicht geklärt werden, war aber auch für die Entscheidung ohne Bedeutung.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 3. August 2017 – 2 Wx 149/17 u.a.