Nachlassinsolvenz – und die vom Alleinerben verkaufte Immobilie

Der auf ein für einen Nachlass eingerichtetes Anderkonto eingezahlte Erlös aus der von der Alleinerbin vorgenommenen Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Immobilie ist Bestandteil des Nachlasses geworden.

Nachlassinsolvenz – und die vom Alleinerben verkaufte Immobilie

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.12.20241 entschieden und näher begründet hat, ist der Veräußerungserlös allerdings nicht im Wege dinglicher Surrogation nach § 2041 BGB analog an die Stelle des ursprünglich zum Nachlass gehörenden Grundstücks getreten. Eine analoge Anwendung des § 2041 BGB im Fall der rechtsgeschäftlichen Verfügung des Alleinerben über einen Nachlassgegenstand scheidet aus.

Die Zugehörigkeit des Veräußerungserlöses zum Nachlass ergibt sich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Bamberg2 auch nicht aus einer möglichst weiten Definition des Begriffs des Nachlasses. Zur Nachlassinsolvenzmasse gehören alle Gegenstände, Rechte und Rechtspositionen, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass noch unterscheidbar vom Eigenvermögen des oder der Erben vorhanden sind. Da rechtsgeschäftliche Verfügungen des Erben über Gegenstände der Insolvenzmasse (vorbehaltlich einer wirksamen Anfechtung nach §§ 129 ff InsO) wirksam bleiben3, gehört nicht zur Insolvenzmasse, was der Erbe der Insolvenzmasse zwischenzeitlich durch Verfügung entzogen hat. Die Problematik einer dinglichen Zuordnung eines durch Rechtsgeschäft erlangten Äquivalents zum Nachlass kann durch eine weitgehende Definition des Begriffs des Nachlasses nicht aufgelöst werden.

Der Bundesgerichtshof hat aber mit Urteil vom 19.12.20244 entschieden und näher begründet, dass ein bei der Veräußerung eines Nachlassgegenstands erlangtes Äquivalent dem Nachlass und damit der Insolvenzmasse jedenfalls dann zuzurechnen ist, wenn der Erbe den Erlös dergestalt strikt von seinem Eigenvermögen trennt, dass dieser damit einem Sondervermögen gleichsteht, und das Rechtsgeschäft nach den objektiven Umständen erkennbar der Verwaltung des Nachlasses dient.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Dezember 2024 – IX ZR 120/23

  1. BGH, Urteil vom 19.12.2024 – IX ZR 119/23, Rn. 18 ff[]
  2. OLG Bamberg, Urteil vom 17.05.2023 – 3 U 250/22[]
  3. BGH, Urteil vom 10.10.2013 – IX ZR 30/12, ZIP 2014, 134 Rn. 11[]
  4. BGH, Urteil vom 19.12.2024 – IX ZR 119/23, Rn. 29 ff[]

Bildnachweis: