Wenn der Erbe seine Bankverbindung verschweigt…

Auch wenn Geldschulden über 10.000 € grundsätzlich durch Überweisung erfüllbar sind, hat eine Testamentsvollstreckerin keinen Anspruch gegen einen Erben auf Mitteilung seiner Bankverbindung zur Überweisung seines Erbanteils.

Wenn der Erbe seine Bankverbindung verschweigt…

In dem hier vom Landgericht Baden-Baden entschiedenen Fall begehrte die klagende Testamentsvollstreckerin  zunächst vorgerichtlich im Zuge einer Nachlassauseinandersetzung von dem Erben die Mitteilung seiner Bankverbindung, um ihm seinen Erbanteil in Höhe von ca. 26.000,– € zu überweisen. Der anspruchsberechtigte Erbe reagierte indes auch auf mehrfache Aufforderungen nicht.

Die Testamentsvollstreckerin klagte hierauf beim Amtsgericht Baden-Baden gegen den Erben auf Mitteilung seiner Bankverbindung. Der Erbe erschien nicht zum Verhandlungstermin. Das Amtsgericht wies die Klage der Testamentsvollstreckerin gegen den Erben mit der Begründung ab, ein Auskunftsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil eine Geldschuld grundsätzlich durch Barzahlung am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen sei. Eine Banküberweisung sei nur zulässig, wenn die Parteien dies vereinbart hätten, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei1.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Testamentsvollstreckerin, mit der sie ihren Auskunftsanspruch vor dem Landgericht Baden-Baden weiterverfolgte. Das Landgericht Baden-Baden hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Erbe – wie auch in erster Instanz – nicht erschien, die Berufung der Testamentsvollstreckerin ebenfalls zurückgewiesen:

Zwar seien Geldschulden, jedenfalls wenn sie sich auf eine Höhe von 10.000 € oder mehr beliefen, grundsätzlich auch durch Überweisung erfüllbar. Diese Zahlungsart sei heute üblich geworden, zumal vor dem Hintergrund der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung Bargeschäfte in entsprechender Höhe durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt oder begründungsbedürftig seien. Gerade im vorliegenden Fall sei es der Testamentsvollstreckerin angesichts des passiven Verhaltens des Erben und der mit einer Barzahlung eines entsprechend hohen Geldbetrages einhergehenden Risiken nicht zumutbar, die Auszahlung des Erbes mittels Barzahlung erbringen zu müssen.

Der klageweise geltend gemachte Auskunftsanspruch sei aber dennoch nicht begründet. Auch wenn der Erbe nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten sei, alles zu tun, um die Durchführung des zwischen ihm und der Testamentsvollstreckerin bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses zu ermöglichen, handele es sich hierbei nur um eine sogenannte Obliegenheit des Erben, die keinen einklagbaren Anspruch der Testamentsvollstreckerin auf Mitteilung der Bankverbindung begründe.

Der Testamentsvollstreckerin bliebe noch immer die Möglichkeit, den an den Erben auszuzahlenden Erbanteil bei der Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts zu hinterlegen und sich auf diese Weise von der Zahlungsschuld zu befreien.

Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 27. Juni 2025 – 2 S 24/24

  1. AG Baden-Baden, Urteil vom 30.08.3024 – 7 C 154/24[]