Fälligkeit und Verzug bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft

Die Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wird grundsätzlich mit der Fälligkeit der Hauptschuld fällig; einer Leistungsaufforderung des Gläubigers und der Vorlage von die Hauptschuld belegenden Unterlagen bedarf es dazu nicht1.

Fälligkeit und Verzug bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft

Werden dem Bürgen die notwendigen Informationen zur Hauptschuld vom Gläubiger nicht erteilt, gerät er nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat. Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen.

Fälligkeit

Ist die Hauptforderung fällig, wurde zeitgleich damit auch die Forderung aus der Bürgschaften fällig; einer zusätzlichen Leistungsaufforderung bedurfte es dazu nicht2.

Verzug

Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Bürge grundsätzlich in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Etwas Anderes gilt gemäß § 286 Abs. 4 BGB nur dann, wenn die Leistung aufgrund von Umständen unterbleibt, die der Bürge nicht zu vertreten hat. Dass solche den Verzugseintritt ausschließende Umstände vorlagen, hat der Bürge darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen3. Gemäß § 276 BGB hat der Bürge Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Er handelt fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Ob den Eintritt des Verzugs hindernde Umstände gegeben sind, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall. Der Bürge kommt, wie jeder andere Schuldner, nicht in Verzug, wenn er an der Leistung durch eine nicht zu vertretende Ungewissheit über das Bestehen und den Umfang der gesicherten Forderung gehindert ist4. Zu berücksichtigen ist, dass ein Bürge nicht Partei des Vertrages ist, aus dem der Gläubiger einen von ihm, dem Bürgen, abgesicherten Anspruch gegen den Schuldner erhebt. Er ist häufig nicht über die Umstände informiert, die diesen Anspruch begründen können. Fehlen dem Bürgen die Informationen, die ihm eine zuverlässige Prüfung ermöglichen, ob die die Hauptforderung begründenden Tatsachen vorliegen, so ist es an dem Gläubiger, ihm diese Informationen zu erteilen sowie ihm gegebenenfalls dazu erforderliche Unterlagen zugänglich zu machen. Werden die notwendigen Informationen nicht erteilt, gerät der Bürge nicht in Verzug, wenn ihn kein eigenes Verschulden daran trifft, dass er sie nicht erhalten hat.

Ein eigenes Verschulden trifft den Bürgen, wenn er nicht selbst ausreichende, ihm zumutbare Anstrengungen unternimmt, die ihm fehlenden Informationen zu erlangen. Reichen dem Bürgen die ihm mit der Mahnung zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Forderung nicht aus, darf er entgegen der Auffassung der Revision nicht untätig bleiben. Er muss vielmehr zur Vermeidung des Verzugseintritts dem Gläubiger von dem Leistungshindernis Mitteilung machen5 und die zur Prüfung aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen anfordern. Diese Anforderung muss ausreichend deutlich machen, welche fallbezogenen Unterlagen fehlen, so dass der Gläubiger ohne weiteres in die Lage versetzt wird, darauf zu reagieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Bürge im Prozess die ihm nicht bekannten Tatsachen mit Nichtwissen bestreiten kann6. Denn die prozessuale Möglichkeit, mit Nichtwissen zu bestreiten, besagt nichts über die materiell-rechtlichen Anforderungen an den Schuldner zur Vermeidung des Verzugs.

Der Bundesgerichtshof musste dabei nicht entscheiden, ob der Bürge auch verpflichtet ist, zumutbare Erkundigungen beim Schuldner einzuholen. Denn im entschiedenen Fall hat der Bürge hat die unterbliebene Leistung an den Gläubiger schon deshalb zu vertreten, weil nicht ersichtlich ist, dass er die aus seiner Sicht zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausreichend deutlich angefordert hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Februar 2011 – VII ZR 53/10

  1. im Anschluss an BGH, Urteil vom 29.01.2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161[]
  2. BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161, 169[]
  3. J. Hager in: Erman, BGB, 12. Aufl., § 286 Rn. 58; Staudinger/Manfred Löwisch/Cornelia Feldmann, BGB [2009], § 286 Rn. 132 und 171[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2006 – X ZR 157/05, NJW 2006, 3271, 3272[]
  5. Palandt/ Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 286 Rn. 32[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2002 – IX ZR 105/00, NJW 2002, 1946, 1947[]