Fahrspurwechsel

Die Betriebsgefahr des vom Geschädigten geführten Kfz tritt vollständig zurück, wenn der Schädiger die Fahrspur unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 7 Abs. 5 StVO wechselt und es dadurch zu einer Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten kommt. Dies gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lässt, ob der Geschädigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat oder nicht.

Fahrspurwechsel

In dem hier vom Landgericht Freiburg entschiedenen Fall hatte der Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht, indem er entgegen § 7 Abs. 5 StVO von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt ist, ohne durch den erforderlichen Schulterblick sicherzustellen, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen war. Er haftet daher gem. § 18 Abs. 1 StVG für den entstandenen Schaden.

Die gem. §§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote des Unfallverursachers von 100%.

Zwar hat der Fahrer des anderen (überholenden) Fahrzeugs nicht nachgewiesen, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war.

Als unabwendbar gilt gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG ein Ereignis nur dann, wenn Halter und Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben. Dies setzt den Nachweis voraus, dass auch ein „Idealfahrer“ anstelle des Klägers den Unfall nicht hätte vermeiden können1. Diesen ihm obliegenden Nachweis hat der Fahrer des überholenden Fahrzeugs nicht geführt, da im vorliegenden Fall nicht ausgeschlosse ist, dass er zu schnell fuhr.

Dennoch ergibt sich aufgrund der gem. § 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung eine Alleinhaftung der spurwechselnden Fahrers.

Im Rahmen der Abwägung gem. § 17 Abs. 2 StVG dürfen nur feststehende Umstände berücksichtigt werden, die sich darüber hinaus nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben2.

Zu Lasten des spurwechseldnen Fahrers ist zu berücksichtigen, dass dieser den Unfall schuldhaft verursacht hat, indem er schuldhaft der ihm obliegenden doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen ist.

Gegenüber dem Verschulden des spurwechselnden Fahrers durch den unachtsamen Spurwechsel tritt – auch wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO – die einfache Betriebsgefahr des bereits auf der linken Fahrspur fahrenden Fahrzeug zurück3, so dass der Spurwechsler zu 100% haftet.

Landgericht Freiburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – 8 O 21/12

  1. vgl. BGH NJW 1992, 1684 m.w.N.[↩]
  2. BGH NJW 1995, 1029; NJW 2000, 3069[↩]
  3. vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl., § 7 StVO Rdn. 25 m.w.N.[↩]