Wird in einer Vertragsstrafenklausel wegen der strafbewehrten Fristen auf eine weitere Klausel Bezug genommen, in der die Fertigstellungsfrist neben anderen Fristen gesondert aufgeführt ist, so liegt insoweit eine trennbare Regelung der Vertragsstrafe vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden kann1.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenklausel wirksam, soweit die Überschreitung des Fertigstellungstermins unter Strafe gestellt worden ist. Die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ist nach der Vertragsgestaltung eine eigenständige Regelung, die inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung sonstiger Termine getrennt ist.
Die trennbare, aus sich heraus verständliche Regelung kann einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden. Dieser hält sie stand2.
Der Senat hat sich bereits in früheren Entscheidungen damit auseinandergesetzt, dass die Klausel hinsichtlich der Vertragsstrafe für die Überschreitung des Fertigstellungstermins ungeachtet des Umstands wirksam ist, dass die Überschreitung vorhergehender Termine ebenfalls und dazu noch in bedenklicher Weise strafbewehrt ist. Das gilt auch für einen sogenannten Summierungseffekt.
So hat der Bundesgerichtshof auch bereits bejaht, dass die Vertragsstrafe in vor dem 30.06.2003 geschlossenen Verträgen3 mit einem Tagessatz von 0,2% und einem Höchstsatz von 10% der Bruttoauftragssumme vereinbart werden kann4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. November 2013 – VII ZR 371/12
- Bestätigung von BGH, Urteil vom 14.01.1999 – VII ZR 73/98, BauR 1999, 645[↩]
- BGH, Urteil vom 14.01.1999 VII ZR 73/98, BauR 1999, 645, 646 f.; Urteil vom 18.01.2001 – VII ZR 238/00, BauR 2001, 791, 792 = NZBau 2001, 257[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 08.07.2004 – VII ZR 24/03, BauR 2004, 1609 = NZBau 2004, 609[↩]
- BGH, Urteil vom 18.01.2001 VII ZR 238/00, BauR 2001, 791, 793 = NZBau 2001, 257[↩]