Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Zwar fehlt einem Kläger grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und sie das Rechtsschutzziel erschöpft.

Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Die Erhebung einer Leistungsklage kann jedoch unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, etwa weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird1.

Zudem ist ein Kläger nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungsund eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn ein Teil des Schadens schon entstanden und mit der Entstehung eines weiteren Schadens jedenfalls nach seinem Vortrag noch zu rechnen ist2.

Das Vorhandensein eines Feststellungsinteresses ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen3.

Zwar ist eine Feststellungsklage grundsätzlich als unzulässig abzuweisen, wenn das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Feststellungsklage kann dann aber als unbegründet abgewiesen werden, wenn die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen4.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. September 2019 – XII ZR 52/18

  1. vgl. BGHZ 163, 351, 361 = NJW 2006, 1271, 1275 f.[]
  2. vgl. BGH Urteil vom 08.07.2003 – VI ZR 304/02 NJW 2003, 2827[]
  3. BGH Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15 NJW 2017, 1823 Rn. 14 mwN[]
  4. vgl. BGHZ 12, 308, 316 = NJW 1954, 1159, 1160[]
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