Flugannullierung wegen außergewöhnlicher Umstände – und der nicht angebotene Ersatzflug

Zu den zumutbaren Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar1. Dies gilt auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.

Flugannullierung wegen außergewöhnlicher Umstände – und der nicht angebotene Ersatzflug

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfügte der Flugreisende über eine bestätigte Buchung für einen von der Fluggesellschaft durchzuführenden Flug, der planmäßig am 29.07.2019 um 18:55 Uhr (Ortszeit) in Berlin-Tegel starten und um 20:10 Uhr in Düsseldorf landen sollte. Die Fluggesellschaft annullierte sowohl diesen als auch den im Anschluss vorgesehenen und von demselben Flugzeug durchzuführenden (Rück-)Flug von Düsseldorf nach Berlin-Tegel. Sie bot dem Flugreisenden über den Login-Bereich ihrer Homepage mehrere Flüge ihres Unternehmens als Ersatzbeförderung an, von denen einer noch am selben Tag und die übrigen an den Folgetagen vorgesehen waren. Der Flugreisende entschied sich für eine Beförderung mit der Bahn.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Wedding hat die Fluggesellschaft antragsgemäß zur Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen verurteilt2. Auf die Berufung der Fluggesellschaft hat das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen3. Die hiergegen gerichtete Revision der Flugreisenden führte beim Bundesgerichtshof zur Wiederherstellung des zusprechenden erstinstanzlichen Urteils:

Dabei konnte der Bundesgerichtshof zugunsten der Fluggesellschaft unterstellen, dass die Annullierung des Fluges auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO beruht, denn entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin hat die Fluggesellschaft jedenfalls nicht alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Annullierung auszugleichen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss das Luftfahrtunternehmen alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch außergewöhnliche Umstände genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder dass der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen4.

Zu den danach gebotenen Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine mögliche anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, den das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchführt und der mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens ankommt, es sei denn, die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung stellt für das betreffende Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar5. Dem Luftfahrtunternehmen obliegt dabei der Nachweis, dass es ihm offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, die betroffenen Passagiere ohne angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer durch Maßnahmen wie die Suche nach verfügbaren Sitzplätzen auf etwaigen Flügen von anderen Luftfahrtunternehmen schnellstmöglich anderweitig zu befördern6

In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen als nicht ausreichend angesehen, dass das Luftfahrtunternehmen nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet7

Das von der Fluggesellschaft unterbreitete Angebot genügte den genannten Anforderungen nicht.

Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Berlin hat die Fluggesellschaft nur eigene Ersatzflüge angeboten. Dies genügt den oben dargelegten Anforderungen nur dann, wenn frühere Möglichkeiten der Ersatzbeförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen nicht bestanden haben oder deren Ermittlung oder Nutzung für die Fluggesellschaft ein nicht tragbares Opfer dargestellt hätte.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin war ein Angebot von Ersatzbeförderungen mit anderen Luftfahrtunternehmen nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Fluggesellschaft eine ausreichende Anzahl von Ersatzbeförderungen am Tag des gebuchten Fluges und am Folgetag angeboten hat.

Die Pflicht, Möglichkeiten einer Ersatzbeförderung mit anderen Unternehmen anzubieten, besteht auch dann, wenn noch am gleichen Tag eine Ersatzbeförderung durch das Luftfahrtunternehmen selbst möglich ist.

Den angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union lagen zwar Fälle zugrunde, in denen eine Ersatzbeförderung erst für den Folgetag angeboten worden war. Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass das Luftfahrtunternehmen nur dann alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt hat, wenn kein Platz auf einem anderen Flug verfügbar ist, der es dem betreffenden Fluggast ermöglicht, mit weniger Verspätung als der nächste Flug des betreffenden Luftfahrtunternehmens an seinem Endziel anzukommen, oder wenn die Durchführung einer solchen anderweitigen Beförderung für das Luftfahrtunternehmen angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellt8. Er hat dies nicht auf den Fall beschränkt, dass eigene Flüge erst am Folgetag verfügbar sind.

Hierbei liegt es nicht an der Reisenden, anderweitige Möglichkeiten der Ersatzbeförderung aufzuzeigen.

Nach der oben angegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt der Nachweis, dass eine zumutbare anderweitige Beförderungsmöglichkeit nicht bestanden hat, dem Luftfahrtunternehmen. Das Luftfahrtunternehmen hat deshalb darzulegen, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung mit anderen Luftfahrtunternehmen früher an das Endziel zu befördern. Soweit es bestehende Möglichkeiten nicht angeboten hat, muss es ferner die Gründe dafür darlegen.

Im hier entschiedenen Streitfall konnte für den Bundesgerichtshof offenbleiben, ob den Fluggast eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn das Luftfahrtunternehmen geltend macht, eine anderweitige Beförderungsmöglichkeit habe nicht bestanden. Diesbezügliches Vorbringen der Fluggesellschaft ist weder festgestellt noch von der Revisionserwiderung aufgezeigt. Insbesondere ergibt es sich nicht aus dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof angeführten Vortrag der Fluggesellschaft in erster Instanz. Die Fluggesellschaft hat nach diesem Vortrag nur eigene Ersatzflüge angeboten und bereits in erster Instanz geltend gemacht, dass sie nicht verpflichtet war, Ersatzflüge mit anderen Luftfahrtunternehmen anzubieten. Ihre bestrittene Behauptung, der vom Flugreisenden gebuchte Flug hätte wegen der im Laufe des Tages eingetretenen Verzögerungen vor Inkrafttreten des Nachtflugverbots nicht einmal mehr in Düsseldorf landen können, schließt nicht aus, dass es andere Flüge gab, die Düsseldorf rechtzeitig erreicht hätten und deshalb als Ersatzbeförderung in Betracht kamen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts Berlin steht dem Klageanspruch nicht entgegen, dass sich der Flugreisende für eine Bahnfahrt entschieden hat. Dieser Umstand könnte für die Entscheidung allenfalls dann erheblich sein, wenn die Entscheidung des Fluggastes in Kenntnis anderweitiger Beförderungsmöglichkeiten gefallen wäre. Letzteres ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Das Berufungsurteil war hiernach vom Bundesgerichtshof aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage aufgrundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, konnte der Bundesgerichtshof abschließend in der Sache entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Fluggesellschaft zurückweisen.

Für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bestand für den Bundesgerichtshof kein Anlass. Der Gerichtshof hat die für den Streitfall entscheidenden Gesichtspunkte bezüglich der Auslegung von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO in den oben angeführten Entscheidungen bereits aufgezeigt. Die Subsumtion einzelner Fälle unter diese Rechtsgrundsätze ist Aufgabe der nationalen Gerichte.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. September 2024 – X ZR 109/23

  1. Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.11.2022 – X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17[]
  2. AG Wedding, Urteil vom 05.08.2022 – 14 C 259/20[]
  3. LG Berlin, Urteil vom 02.08.2023 – 87 S 3/23[]
  4. EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 41 – Wallentin-Hermann/Alitalia; Urteil vom 04.05.2017 – C-315/15, NJW 2017, 2665 = RRa 2017, 174 Rn. 34 – Pešková/Travel Service[]
  5. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59 ff. – TAP; Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 33 – Airhelp/Austrian Airlines[]
  6. EuGH, Beschluss vom 14.01.2021 – C-264/20, RRa 2021, 75 Rn. 32 f. – Airhelp/Austrian Airlines[]
  7. BGH, Urteil vom 06.04.2021 – X ZR 11/20, NJW-RR 2021, 926 = RRa 2021, 188 Rn. 41; Urteil vom 10.11.2022 – X ZR 97/21, NJW-RR 2023, 202 Rn. 14; Urteil vom 10.10.2023 – X ZR 123/22, NJW-RR 2024, 51 = RRa 2024, 23 Rn. 17[]
  8. EuGH, Urteil vom 11.06.2020 – C-74/19, NJW-RR 2020, 871 = RRa 2020, 185 Rn. 59 – TAP; Beschluss vom 14.01.2021 – C-64/20, RRa 2021, 75 Rn. 31 – Airhelp/Austrian Airlines[]

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