Der Verkauf eines Gebrauchtwagens durch eine GmbH an einen Verbraucher unterliegt grundsätzlich auch dann den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB), wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt.

Der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH an einen Verbraucher fällt, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, im Zweifel unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zum Verbrauchsgüterkauf 1.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist bei einem behebbaren Sachmangel eine Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für einen Rücktritt vom Vertrag auch im Falle eines – unwirksamen – formularmäßigen Gewährleistungsausschlusses nicht entbehrlich 2.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall kaufte der Ehemann der Klägerin im Dezember 2006 von der Beklagten, einer im Bereich der Drucktechnik tätigen GmbH, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung einen gebrauchten Pkw zum Preis von 7.540 €. Nach Übergabe und Bezahlung des Fahrzeugs erklärte der Ehemann der Klägerin mit Anwaltsschreiben im Januar 2007 die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung, die Beklagte habe ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen. Die Beklagte erwiderte, das Fahrzeug sei zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen, wies die Anfechtung zurück und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrags ab. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns die Beklagte auf Zahlung von 7.540 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs sowie Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch genommen.
Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste Landgericht Darmstadt hat die Klage abgewiesen 3. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Oberlandesgericht Frankfurt am Main der Klage weitgehend stattgegeben 4. Die hiergegen gerichtete Revision der beklagten Verkäuferin hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg und führte zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof entschied im Anschluss an die Rechtsprechung zum Verbraucherdarlehensvertrag 5, dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt. Es ist nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet ist.
Da die beklagte GmbH die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt hat, handelt es sich auch im vorliegenden Fall um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, so dass der Beklagten die Berufung auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss verwehrt ist.
Gleichwohl hatte die Klage im vorliegenden Fall keinen Erfolg: Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen eines Sachmangels des Fahrzeugs scheiterte daran, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte. Eine Fristsetzung war im vorliegenden Fall auch nicht entbehrlich, wie das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Berufungsurteil gemeint hat, denn die Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die Annahme, dass die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Juli 2011 – VIII ZR 215/10
- im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.12.2008 – XI ZR 513/07, BGHZ 179, 126, zum Verbraucherdarlehensvertrag[↩]
- Aufgabe von BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 44[↩]
- LG Darmstadt, Urteil vom 15.10.2007 – 1 O 95/07[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.07.2010 – 22 U 232/07[↩]
- BGHZ 179, 126 ff.[↩]