Gemischte Verträge, die Elemente verschiedener Vertragstypen aufweisen, sind nach dem Grundsatz zu beurteilen, dass der Eigenart des Vertrags grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht wird, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt (Fortführung der st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1994 – I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 [juris Rn. 31] = WRP 1995, 89 – Schlüssel-Funddienst).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet ein gemischter Vertrag ein einheitliches Ganzes und kann deshalb bei der rechtlichen Beurteilung nicht in dem Sinn in seine verschiedenen Bestandteile zerlegt werden, dass beispielsweise auf den Mietvertragsanteil Mietrecht, auf den Dienstvertragsanteil Dienstvertragsrecht und auf den Kaufvertragsanteil Kaufrecht anzuwenden wäre. Der Eigenart des Vertrags wird vielmehr grundsätzlich nur die Unterstellung unter ein einziges Vertragsrecht gerecht, nämlich dasjenige, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Vertrags liegt1. Überwiegt ein Vertragsbestandteil und ist er deshalb für das Wesen dieses Vertrags prägend, so ist grundsätzlich das Recht dieses Bestandteils auch für den ganzen Vertrag entscheidend2. Für die rechtliche Einordnung kommt es hierbei nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Benennung, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vertrags beziehungsweise den tatsächlichen Inhalt der wechselseitigen Rechte und Pflichten an3.
Welche Pflichten das Wesen des Vertrags charakterisieren, ist durch Auslegung der betroffenen Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, sind diese im Unterschied zu individuellen Vertragsbestimmungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Juni 2024 – I ZR 160/24
- vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1980 – VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341 19]; Urteil vom 29.09.1994 – I ZR 172/92, GRUR 1995, 68 31] = WRP 1995, 89 – Schlüssel-Funddienst; Urteil vom 21.04.2005 – III ZR 293/04, NJW 2005, 2008 10]; Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 289/05, NJW 2007, 213 7]; Urteil vom 12.03.2009 – III ZR 142/08, BGHZ 180, 144 17]; Urteil vom 08.10.2009 – III ZR 93/09, NJW 2010, 150 16]; Urteil vom 12.01.2017 – III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 10][↩]
- BGH, GRUR 1995, 68 31] – Schlüssel-Funddienst, mwN[↩]
- BGH, NJW 2010, 150 16] mwN[↩]










