Ein Gericht ist nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn es seine Zuständigkeit aus einem Präsidiumsbeschluss ableitet, der im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglicht und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig macht1. Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generellabstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar2.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Revisionsverfahren ging es um ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe. Der Kläger hatte gegen das landgerichtliche Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Karlsruhe eingelegt. Nach dem dort geltenden Geschäftsverteilungsplan war die Sache dem 9. Zivilsenat zugewiesen. Durch Beschluss des Präsidiums des Oberlandesgerichts vom 22.07.2021 wurden mehrere beim 9. Zivilsenat anhängige Verfahren, unter anderem die vorliegende Sache, dem 25. Zivilsenat zugewiesen. Von der Zuweisung sollten bestimmte Verfahren ausgenommen bleiben. Hierzu bestimmt Ziff. 3 Buchst. c des Präsidiumsbeschlusses:
„Ausgenommen sind jeweils Verfahren, in denen bis zum 31.07.2021 bereits eine Terminierung erfolgt oder ein Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO ergangen ist […] Diese Verfahren werden bei der Bestimmung der zu übertragenden Verfahren übersprungen. […]“
Aufgrund einer weiteren Änderung der Geschäftsverteilung durch Präsidiumsbeschluss vom 03.04.2023 wurde unter anderem das vorliegende Verfahren nunmehr dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übertragen. Dieser hat mit der angefochtenen Entscheidung das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage insgesamt stattgegeben. Mit der vom Bundesgerichtshof zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision hatte vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts:
Das angegriffene Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts verletzt – wie die Revision zu Recht rügt – das Recht der Beklagten aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den gesetzlichen Richter.
Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz durch eine Manipulation der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird. Es soll vermieden werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung – gleichgültig von welcher Seite – beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden3.
Daraus folgt, dass die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind4. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper und ihre Zusammensetzung festlegen, müssen die wesentlichen Merkmale gesetzlicher Vorschriften aufweisen5. Sie müssen im Voraus generell abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache „blindlings“ aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den entscheidenden Richter gelangt und so der Verdacht einer Manipulation der rechtsprechenden Gewalt ausgeschlossen wird6.
Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann geboten sein, wenn nur auf diese Weise dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen ist7. Die Bestimmung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst, und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht8.
Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung bestehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Diesem Erfordernis werden Präsidiumsbeschlüsse nicht gerecht, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen9.
Genügt die Geschäftsverteilung diesen Anforderungen nicht, ist das Gericht, welches seine Zuständigkeit daraus ableitet, nicht ordnungsgemäß besetzt10.
Die Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Geschäftsverteilung und insbesondere ihr Charakter als abstrakt-generelle Regelung ist hierbei – anders als wenn lediglich eine fehlerhafte Auslegung oder Anwendung einer im Voraus abstrakt-generellen Zuständigkeitsregel11 durch das Gericht im Einzelfall in Rede steht – nicht nur auf Willkür, sondern auf jeden Rechtsverstoß zu untersuchen12.
Nach diesen Maßstäben ist das angegriffene Urteil nicht mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Es ist durch einen Spruchkörper erlassen worden, dem das vorliegende Verfahren aufgrund einer mit den vorgenannten Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Änderung des Geschäftsverteilungsplans zugewiesen wurde.
Die Übertragung der Zuständigkeit für das Verfahren von dem 9. Zivilsenat auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts durch den Präsidiumsbeschluss vom 22.07.2021 beruht auf einer Regelung, die nicht generellabstrakt im Voraus die Zuständigkeit eines Spruchkörpers festgelegt hat. Die Bestimmung unter Ziff. 3 Buchst. c des vorgenannten Präsidiumsbe schlusses nimmt unter anderem solche Verfahren von der Übertragung auf den 25. Zivilsenat des Berufungsgerichts aus, in denen bis zum 31.07.2021 eine Terminierung erfolgt oder ein „Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO“ ergeht. Diese „offene“ Stichtagslösung13 räumt dem abgebenden Zivilsenat die Möglichkeit ein, innerhalb eines bestimmten Zeitraums – hier von mehreren Tagen – selbst auf den Übergang von bei ihm anhängigen Verfahren einzuwirken, indem er in die sem Zeitraum eine mündliche Verhandlung anberaumt oder einen „Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO“ erlässt. Die hier getroffene Stichtagslösung trägt damit den Anforderungen an eine im Voraus zu treffende, generellabstrakte Zuständigkeitsbegründung nicht Rechnung, weil sie die Zuständigkeit des jeweiligen Spruchkörpers von später eintretenden Umständen abhängig macht. Es handelt sich mithin um eine Bestimmung, die die Begründung konkreter, auf den Einzelfall bezogener Zuständigkeiten erst im Nachhinein ermöglicht.
Eine solche Delegation der Entscheidung über die Geschäftsverteilung an die Spruchkörper, die gerade Adressaten der generellabstrakten Zuständigkeit sein sollen, ist – wie das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden haben – mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar14.
Der Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters in dem Präsidiumsbeschluss vom 22.07.2021 setzt sich in dem – hierauf aufbauenden – Präsidiumsbeschluss vom 03.04.2023 und damit auch in dem angegriffenen Urteil des 4. Zivilsenats des Berufungsgerichts fort.
Die Beklagte ist mit der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie es versäumt hat, bereits in der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz die Besetzung der Richterbank zu rügen. Denn das Recht auf den gesetzlichen Richter ist unverzichtbar. Die Vorschrift des § 295 ZPO findet zwar auf einfache Fehler bei der Auslegung und Würdigung des Geschäftsverteilungsplans Anwendung, nicht jedoch bei Verstößen des Geschäftsverteilungsplans gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG15.
Das Berufungsurteil war daher vom Bundesgerichtshof ohne Sachprüfung aufzuheben (§ 562 Abs. 2 ZPO) und die Sache an den für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zuständigen 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bundesgerichtshof, Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2025 – VIII ZR 51/24
- im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn.19; BGH, Urteil vom 07.04.2021 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN[↩]
- im Anschluss an BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31; NJW 2018, 1155 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2020 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17.01.2023 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 22; NJW 2018, 1155 Rn. 16; NJW 2025, 2455 Rn. 38; jeweils mwN; BGH, Beschluss vom 25.07.2023 – AnwZ(Brfg) 25/22, Rn. 6[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 23; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 25; NJW 2018, 1155 Rn. 17; BGH, Urteile vom 16.12.2022 – V ZR 263/21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; vom 18.06.2020 – III ZR 258/18, WM 2020, 1540 Rn. 11; Beschlüsse vom 27.01.2020 – 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 17; vom 21.04.2022 – StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 11; jeweils mwN[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn.19; jeweils mwN[↩]
- BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 24; NJW 2018, 1155 Rn.19; BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 7; jeweils mwN; Beschluss vom 21.04.2022 – StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 13[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 26; NJW 2018, 1155 Rn.19; BGH, Urteil vom 07.04.2021 – 1 StR 10/20, NStZ 2023, 122 Rn. 31; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 27.01.2020 – 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 13[↩]
- etwa eines Geschäftsverteilungsplans oder eines Änderungsbeschlusses des Präsidiums gemäß § 21e Abs. 3 GVG[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 29; NJW 2018, 1155 Rn.20; jeweils mwN; BGH, Urteile vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, aaO; vom 16.12.2022 – V ZR 263/21, NJW-RR 2023, 226 Rn. 8; Beschlüsse vom 27.01.2020 – 1 StR 622/17, aaO Rn. 16 f.; vom 21.04.2022 – StB 13/22, StV 2022, 799 Rn. 25 f.[↩]
- siehe hierzu BGH, Beschlüsse vom 27.01.2020 – 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18 mwN; vom 17.01.2023 – 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49[↩]
- vgl. BVerfG, wistra 2017, 187 Rn. 31 [Stichtag mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; NJW 2018, 1155 Rn. 22 [Stichtag rund ein Monat nach dem Präsidiumsbeschluss]; BGH, Beschlüsse vom 27.01.2020 – 1 StR 622/17, StV 2020, 821 Rn. 18; vom 17.01.2023 – 2 StR 87/22, BGHSt 67, 234 Rn. 49 [Stichtag jeweils mehrere Tage nach dem Präsidiumsbeschluss]; aus dem Schrifttum siehe etwa Jachmann-Michel in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: März 2025, Art. 101 Rn. 52; MünchKomm-ZPO/Rauscher, 7. Aufl., Einleitung Rn. 275; KK-StPO/Diemer, 9. Aufl., § 21e GVG Rn. 11a, 11b; BeckOK GVG/Valerius, Stand: 15.08.2025, § 21e Rn.19.3[↩]
- BGH, Urteile vom 16.10.2008 – IX ZR 183/06, NJW 2009, 1351 Rn. 13; vom 15.10.2013 – II ZR 112/11 7; jeweils mwN[↩]
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