Gewährleistungsfrist bei „B-Ware“

B-Ware Artikel mit einer beschädigten Verpackung, die lediglich ausgepackt oder vom Verkäufer einmalig vorgeführt wurden, sind möglicherweise nicht mehr neu, aber – da man sie noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt hat – auch nicht zwangsläufig gebraucht. Ein Verkauf dieser Artikel darf nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist erfolgen.

Gewährleistungsfrist bei „B-Ware“

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall der Klage eines Verbandes zum Erfolg verholfen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Essen bestätigt. Die in Essen ansässige Beklagte vertreibt Unterhaltungsmedien. Sie bot im November 2011 über die Internetplattform eBay ein Notebook als „B-Ware“ an, und zwar unter Hinweis auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte einjährige Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen. In dem Angebot findet sich die Erläuterung, dass als „B-Ware“ solche Verkaufsartikel bezeichnet würden, „die nicht mehr original verpackt sind, bzw. bei denen die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlte. Ebenfalls gehören hierzu Artikel, die nur einmal ausgepackt und vorgeführt bzw. vom Kunden angesehen wurden …“

Der klagende Verband hat gemeint, dass die von der Beklagten so beschriebene B-Ware keine Gebrauchtware sei, die mit einer einjährigen Gewährleistungsfrist angeboten werden dürfe, und hat von der Beklagten die Unterlassung ihrer diesbezüglichen Werbung verlangt.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm untersage das Gesetz beim Verbrauchsgüterverkauf eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf weniger als zwei Jahre, sofern es sich nicht um gebrauchte Sachen handele. Die von der Beklagten als B-Ware beschriebenen Artikel seien jedoch keine gebrauchten Sachen. Maßgeblich sei insoweit ein objektiver Maßstab. Danach seien Sachen gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet seien. Sachen mit einer beschädigten Verpackung, lediglich ausgepackte oder vom Verkäufer einmalig vorgeführte Sachen habe man noch nicht ihrer gewöhnlichen Verwendung zugeführt. Dementsprechend bewerbe die Beklagte ihre B-Ware auch nicht als gebraucht, sondern beschreibe sie als Artikel, die womöglich nicht mehr neu, aber damit nicht zwangsläufig gebraucht seien. Diese Artikel könne sie weiterhin als B-Ware verkaufen, jedoch nicht unter Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Januar 2014 – 4 U 102/13