Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils hat aktuell der Bundesgerichtshof Stellung genommen:
In dem zugrundeliegenden Fall nahm eine Unternehmerin ihre Nachunternehmerin im Zusammenhang mit einem Wasserschaden auf Schadensersatz in Anspruch. Die Bauunternehmerin wurde im Jahr 2013 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Neubaus „Kantine mit Sozialräumen“ Im Nachunternehmervertrag beauftragte die Bauunternehmerin die Nachunternehmerin unter Einbeziehung der VOB/B und der VOB/C mit den Gewerken Heizungs, Lüftungs- und Sanitärinstallation für das Bauvorhaben. Im Vertrag wurden die Abnahmefiktionen des § 12 Abs. 5 VOB/B ausgeschlossen und eine förmliche Abnahme vereinbart.
Neben der Nachunternehmerin beauftragte die Bauunternehmerin zwei weitere Nachunternehmer mit Trockenbauarbeiten bzw. mit Fliesenarbeiten. Die Nachunternehmerin führte die ihr übertragenen Arbeiten Ende 2013/Anfang 2014 aus und errichtete in der Herrentoilette im Obergeschoss im Raum 3.18 unter anderem ein sogenanntes Hock-WC. In dem Toilettenraum, der zu einem Umkleide- und Duschbereich gehört, befanden sich noch ein weiteres Hock-WC, mehrere Urinale und sechs Wand-WCs. Nach Setzung des betreffenden Hock-WCs wurde der Boden- und Wandbereich im Mai 2014 von der anderen Nachunternehmerin verfliest. Im Juli 2014 noch vor der Gesamtabnahme des Bauvorhabens kam es zu einem Wasserschaden, bei dem Wasser aus der Heizzentrale durch die Decke ins Erdgeschoss floss. In der Folge mussten Wände und Fußböden in dem unter der Austrittsstelle liegenden Bereich instandgesetzt und die Geschossdecke nachgearbeitet werden.
Am 8.07.2014 erklärte die Bauherrin die Gesamtabnahme des errichteten Gebäudes gegenüber der Bauunternehmerin. In der Folge wurde das Gebäude von der Bauherrin, die 400 Mitarbeiter beschäftigt, genutzt. Im September 2016 trat an der Decke des im Erdgeschoss befindlichen Lagerbereichs Wasser aus. Die Bauunternehmerin forderte die Nachunternehmerin daraufhin zur Mangelbeseitigung auf.
Diese kam dem nicht nach, weil nach ihrer Ansicht nicht eigene Ausführungsfehler, sondern gerissene Silikonfugen im Bereich der Duschen die Schadensursache darstellten. Zwischen dem 23. und dem 27.12.2016 – während einer bei der Bauherrin herrschenden Betriebsruhe – wurden Reinigungsarbeiten durch ein Reinigungsunternehmen durchgeführt. Am 27.12.2016 wurden wieder Wasseraustritte an der Decke des Lagerbereichs im Erdgeschoss festgestellt. Die Bauunternehmerin forderte die Nachunternehmerin erneut erfolglos zur Mangelbeseitigung auf. In der Folge nahm die Bauherrin die Bauunternehmerin auf Mangelbeseitigung und Schadensersatz in Anspruch. Die Bauunternehmerin ließ die Schadensursache durch die H. GmbH untersuchen, die feststellte, dass im Bereich des Anschlusses des von der Nachunternehmerin im Raum 3.18 errichteten Hock-WCs eine Verformung im Bereich der Zuwasserleitung bestand und es bei Betätigung der Spülung zu einem Austritt von Wasser im Umfang von mindestens 0, 1 l aus der Zuwasserleitung kam. Die Bauunternehmerin ließ anschließend den Schaden sanieren.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die festgestellte Verformung im Bereich der Zuwasserleitung des betreffenden Hock-WCs auf einen Ausführungsfehler der Nachunternehmerin zurückzuführen sei. Der bei jedem Spülvorgang erfolgte Wasseraustritt habe zu einer Durchfeuchtung des Fußbodenaufbaus und der aufstehenden Wände im Sockelbereich geführt. Hiervon betroffen sei der gesamte Umkleide- und Sanitärbereich auf einer Fläche von 140 m², wobei auch eine Kontamination mit Schimmelpilzen im Fußbodenaufbau und in der Raumluft eingetreten sei. Für die Sanierung sei ein Kostenaufwand in Höhe von 579.685, 62 € entstanden; dieser Betrag sei von ihr insgesamt bezahlt worden. Mit der Klage hat die Bauunternehmerin zuletzt eine Schadensersatzforderung in dieser Höhe gegen die Nachunternehmerin geltend gemacht.
Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Baden-Baden hat ein Grundurteil erlassen1. Es ist nach Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Installation des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Nachunternehmerin mangelhaft gewesen und es aufgrund dessen bei Spülvorgängen zum Austritt von Wasser gekommen sei. Infolgedessen sei es zur Schädigung des umliegenden Baukörpers gekommen, wobei nicht sicher festzustellen sei, ob das gesamte Schadensbild auf die mangelhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen sei oder nur ein Teil davon. Der Bauunternehmerin, die der Bauherrin gewährleistungspflichtig gewesen sei, sei hierdurch ein Schaden entstanden. Die Forderung der Bauunternehmerin gegen die Nachunternehmerin bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe. Dies gelte auch, wenn ein Mitverschulden der Bauunternehmerin hinsichtlich des Ausmaßes des Schadens anzunehmen sei.
Auf die Berufung der Nachunternehmerin, mit der diese die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen2.
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision der Bauunternehmerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrte, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung zurückgewiesen; die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dem Erlass eines Grundurteils stünden prozessökonomische Gründe entgegen, sei unzutreffend, vielmehr lägen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils vor:
Das Landgericht hat zu Recht ein Grundurteil über den von der Bauunternehmerin gegen die Nachunternehmerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch erlassen. Ein Grundurteil (§ 304 Abs. 1 ZPO) darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht3.
Der Bauunternehmerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch zu, der seine Grundlage entweder in § 4 Abs. 7 Satz 2 oder § 13 Abs. 7 Nr. 3 Satz 2 VOB/B findet. Daher kann dahinstehen, ob, was das Oberlandesgericht Karlsruhe in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, eine Abnahme der Werkleistung der Nachunternehmerin durch die Bauunternehmerin erfolgt ist.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen, die auch das Oberlandesgericht Karlsruhe seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat die Nachunternehmerin das betreffende Hock-WC im Raum 3.18 fehlerhaft eingebaut, wodurch es bei Spülvorgängen zu Wasseraustritten gekommen ist, die zu einer Beschädigung des umliegenden Baukörpers geführt haben. Der Bundesgerichtshof hat die von der Nachunternehmerin insoweit erhobenen Verfahrensrügen geprüft, sie jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs der Bauunternehmerin, die ihrerseits gegenüber der Bauherrin schadensersatzpflichtig ist, sind die von ihr aufgewendeten Sanierungskosten zur Beseitigung dieser Schäden, die im Wege des Schadensersatzes zu erstatten sind.
Der Umstand, dass das Landgericht nicht geklärt hat, in welchem Umfang der eingetretene Schaden auf die fehlerhafte Ausführung des Hock-WCs zurückzuführen ist, steht dem Erlass des Grundurteils nicht entgegen. Nach den getroffenen Feststellungen beruht jedenfalls ein Teil des Schadens auf dem von der Nachunternehmerin zu vertretenden mangelhaften Einbau des Hock-WCs. Steht fest, dass ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, kann die Frage, welchen Umfang der Schaden hat und damit die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung dem Betragsverfahren vorbehalten werden4.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe war die Frage, in welchem Umfang der Schaden auf dem Mangel beruht, nicht bereits im Grundurteil zu klären. Die Vorschrift des § 304 ZPO beruht in erster Linie auf prozesswirtschaftlichen Erwägungen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Zulässigkeit eines Grundurteils ist, ob es ohne Feststellungen zum konkreten Schadensumfang gleichwohl zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses führt. Das hängt davon ab, ob wenigstens die Wahrscheinlichkeit eines aus dem geltend gemachten Haftungsgrund resultierenden Schadens feststeht4. Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Soweit das Landgericht einen Verstoß der Bauunternehmerin gegen die sie treffende Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) hinsichtlich des Schadensumfangs für möglich hält, wirkt sich dieser Umstand nur auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs aus mit der Folge, dass für den Erlass eines Grundurteils hierzu keine weiteren Feststellungen getroffen werden mussten.
Ohne Erfolg rügt die Nachunternehmerin, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe, indem es in Übereinstimmung mit dem Landgericht offengelassen hat, ob eine Abnahme der Werkleistung der Nachunternehmerin erfolgt ist, die Beweislast und die damit einhergehenden Beweisanforderungen verkannt hat. Das Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht Karlsruhe haben keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern haben sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme eine sichere Überzeugung davon gebildet, dass die Ausführung des Hock-WCs im Raum 3.18 durch die Nachunternehmerin fehlerhaft gewesen ist und zu einem Schaden am umliegenden Baukörper geführt hat. Entgegen der Auffassung der Nachunternehmerin gelten für die Überzeugungsbildung durch den Tatrichter keine unterschiedlichen Maßstäbe oder Anforderungen je nachdem, welche Vertragspartei die Beweislast für die Mangelfreiheit oder für bestehende Mängel trägt.
Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe war der Erlass eines Grundurteils nicht aus sonstigen prozessökonomischen Gründen unzulässig.
Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Erlass eines Grundurteils unzulässig, wenn dieses zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe des Anspruchs annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwirrend wäre5. Diese Voraussetzungen sind aber nicht gegeben.
Das vom Landgericht erlassene Grundurteil ist geeignet, eine Vorabentscheidung über den Grund herbeizuführen. Die zum Grund des Anspruchs gehörenden Tatsachen, wie das Vorliegen eines Ausführungsfehlers und dessen Kausalität für die Entstehung des Schadens in irgendeiner Höhe, sind nicht identisch mit den im Betragsverfahren zu klärenden Fragen, in welchem Umfang der Schaden konkret auf die mangelhafte Leistung der Nachunternehmerin zurückzuführen ist. Dabei stellt sich die Kausalitätsfrage für das konkrete Ausmaß des eingetretenen Schadens anders als für die Frage, ob es überhaupt aufgrund des Ausführungsfehlers zu einer Vermögensbeeinträchtigung gekommen ist. Der Erlass eines Grundurteils war auch aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig, um die Fragen zum Anspruchsgrund einer abschließenden Entscheidung zuzuführen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2025 – VII ZR 124/24
- LG Baden-Baden, Urteil vom 27.03.2023 – 3 O 196/17[↩]
- OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.2024 – 8 U 107/23[↩]
- st. Rspr.; vgl. z.B. BGH, Urteil vom 06.06.2019 – VII ZR 103/16 Rn. 16, BauR 2019, 1655 = NZBau 2019, 635; Urteil vom 08.09.2016 – VII ZR 168/15 Rn. 21, BauR 2017, 136 = NZBau 2016, 759; Urteil vom 13.08.2015 – VII ZR 90/14 Rn. 44, BGHZ 206, 332, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 – VIII ZR 14/90, MDR 1991, 76719[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2022 – XI ZR 606/20 Rn.20, MDR 2023, 385; Urteil vom 23.09.2020 – KZR 4/19 Rn. 69, WM 2022, 193 – Schienenkartell V; Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 559/14 Rn. 26, BauR 2016, 1919 = NZBau 2016, 630[↩]
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