Wer als Schädiger einen auf die unterlassene Anlegung des Sicherheitsgurts gestützten Mitverschuldenseinwand erhebt, muss beweisen, dass der Verletzte bestimmte bei dem Unfall davongetragene Verletzungen nicht erlitten hätte, wenn er angeschnallt gewesen wäre.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 16. September 2009 – 14 U 71/06
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