Heizkostenerfassung

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.

Heizkostenerfassung

Nach § 4 Abs. 1 HeizkostenVO hat der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Hierzu hat er die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden (§ 4 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenVO). Aus diesen gesetzlichen Regelungen erwächst dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter, die Wohnung mit geeigneten Heizkostenerfassungssystemen auszustatten. Im Gegenzug hat der Mieter alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu dulden, einschließlich des Wohnungszutritts1.

Die abweichende Auffassung stützt sich auf ein Urteil des Landgerichts Kassel2. Hiernach sind nach der ersten Installation funktionierender Heizkostenerfassungsgeräte diese Ansprüche erloschen, eine Duldungspflicht des Mieters beschränkt sich im Folgenden nur auf einen eventuellen Austausch nicht mehr funktionierender Geräte. Dieser Auffassung folgt der Bundesgerichtshof jedoch nicht:

Soll ein zusätzliches Gerät angebracht werden, das die bisher nicht erfasste, vom Fallrohr des Heizungsstrangs abgegebene Wärme messen soll, so besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Zweck des Geräts darin, eine bisher vorhandene Lücke in der Verbrauchserfassung zu schließen und erstmals den gesamten Wärmeverbrauch in der Wohnung zu erfassen. Hierfür besteht jedenfalls eine Duldungspflicht des Mieters aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenVO. Gleiches gilt für die Umprogrammierung des bereits in der Wohnung befindlichen Geräts. Diese Maßnahme liegt zudem im Interesse beider Vertragsparteien, da danach für die Übermittlung der gemessenen Werte ein Betreten der Wohnung nicht mehr erforderlich sein wird.

Aus der Regelung des § 7 Abs. 1 HeizkostenVO3 kann der Mieter auch nichts für die Auffassung herleiten, eine Duldungspflicht bestehe nicht. § 7 HeizkostenVO regelt lediglich die Verteilung bereits erfasster Wärmekosten, sagt jedoch nichts darüber aus, ob und in welcher Weise die Erfassung zu erfolgen hat. Etwaige Einwendungen gegen die Verteilung der erfassten Kosten kann der Mieter erst nach Vorlage der Betriebskostenabrechnung vorbringen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2010 – VIII ZR 170/09

  1. MünchKommBGB/Schmid, 5. Aufl., § 4 HeizkostenVO Rdnr. 1 ff.; Lammel, Heizkostenverordnung, 2. Aufl., § 4 Rdnr. 4 ff., 24 ff.[]
  2. LG Kassel NZM 2006, 818 f.[]
  3. in der Fassung vom 01.01.2009, BGBl. I 2008 S. 2375[]