Der Geschädigte kann Ersatz nur derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädig-ten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dementsprechend kann derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen1. Allerdings hat der Geschädigte auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte2. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht die Kosten für die Anmietung eines dem beschädigten Fahrzeug der Geschädigten gleichwertigen Mietwagens unter den Umständen des Streitfalls auf den Betrag geschätzt hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 im Postleitzahlengebiet von Pf. ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht.
Eine Schätzung auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens gemäß § 287 ZPO den „Normaltarif“ grundsätzlich auf der Grundlage des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln kann3.
Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Gericht die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen hat, den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 durch einen Zuschlag zu erhöhen. Nach den Feststellungen hat die Klägerin das von der Geschädigten angemietete Fahrzeug in ihrer Rechnung vom 10.03.2005 ausdrücklich in die Fahrzeugklasse 8 des Schwacke-Automietpreisspiegels eingeordnet. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale finden sich weder in der Rechnung noch im Mietvertrag vom 21.02.2005. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Klägerin im Ergebnis an ihrer eigenen Einordnung festgehalten und die Sonderausstattung mit dem Betrag als abgegolten angesehen hat, der dem auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif für einen Pkw der Fahrzeugklasse 8 entspricht. Das Berufungsgericht hat insofern die Grenzen tatrichterlicher Würdigung nicht überschritten.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. März 2012 – VI ZR 40/10
- vgl. BGH, Urteile vom 17.03.1970 – VI ZR 108/68, VersR 1970, 547, 548; vom 02.03.1982 – VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 09.05.2006 – VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 6; vom 30.01.2007 – VI ZR 99/06, VersR 2007, 516 Rn. 8; vom 12.06.2007 – VI ZR 161/06, VersR 2007, 1144, 1145; vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 22 und vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4[↩]
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