Kündigung einer Internet-Partnerschaftsvermittlung

Für Onlineplattformen, die der Partnervermittlung dienen, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen. Anders ist es bei den klassischen Partnerschaftsvermittlungen, die von der Rechtsprechung auf Grund des persönlichen Kontakts zwischen Vermittler und Kunden und der daraus folgenden Diskretion und des Taktgefühls als sogenannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Hier sind die Verträge jederzeit kündbar.

Kündigung einer Internet-Partnerschaftsvermittlung

Im hier vom Amtsgericht München entschiedenen Fall begehrt die Internetagentur die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen bis zum Ablauf von sechs Monaten. Ein Münchner registrierte sich Anfang 2010 bei einer Internetagentur, die ihren Nutzern Hilfestellung bei der Suche nach einem Lebenspartner anbietet. Er wählte eine dreimonatige Mitgliedschaft, die sich automatisch um sechs Monate verlängert, sollte sie nicht vier Wochen vor Ablauf der drei Monate gekündigt werden. Anschließend nutzte er die Onlineplattform, kündigte dann aber doch kurz vor Ablauf der drei Monate. Die Internetbetreiberin akzeptiert die Kündigung aber nur zum Ablauf der weiteren sechs Monate und verlangt noch 299 Euro von ihrem Kunden.

Dieser weigert sich zu zahlen. Schließlich handele es sich hier um eine Partnerschaftsvermittlung und damit um ein Dienstverhältnis mit besonderer Vertrauensstellung. Dieses sei stets kündbar.

Nach Auffassung des Amtsgerichts München hat die Klägerin sich verpflichtet, für den Beklagten ein computergesteuertes Persönlichkeitsprofil zu erstellen und dem Beklagten die Möglichkeit eröffnet, mit anderen Mitgliedern Kontakt aufzunehmen. Damit liegt ein Dienstvertrag vor.

Nach Ablauf der Vertragslaufzeit hat sich die Mitgliedschaft automatisch um sechs Monate verlängert, da sie nicht vier Wochen vor Ablauf gekündigt worden ist. Da es technisch nicht möglich ist, die Mitgliedschaft zu erwerben, ohne vorher die allgemeinen Geschäftsbeziehungen zu akzeptieren, sind diese auch Vertragsbestandteil geworden.

Dem Beklagten steht auch kein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Es ist zutreffend, dass klassische Partnervermittlungen, also solche, bei denen ein Partnerschaftsvermittler auf Grundlage eines persönlichen Kundenkontakts ein Profil erstellt und im Anschluss Partnerschaftsvorschläge unterbreitet, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung als so genannte Dienste höherer Art eingestuft werden. Dies wird damit begründet, dass die Partnersuche im Wege eines persönlichen Kontakts zwischen dem Vermittler und dem Kunden zustande kommt, in dessen Rahmen äußerste Diskretion und ein hohes Maß an Taktgefühl verlangt wird.

Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung des Gerichts aber nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden und nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehlt es gerade an dem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern.

Zudem hält bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern und kennt die Mitglieder des Vertragspartners nicht persönlich. Die Leistungen von Onlineplattformen basieren auf mathematischen Algorithmen und werden vollautomatisch geschehen. Am „anderen Ende“ sitzt eben kein Berater. Deshalb ist diese Situation auch nicht vergleichbar mit den klassischen Anwendungsfällen der Dienste höherer Art (z.B. einer Beziehung zwischen Arzt und Patient oder Anwalt und Mandant).

Der Beklagte schuldet daher die Beiträge für weitere sechs Monate.

Amtsgericht München, Urteil vom 5. Mai 2011 – 172 C 28687/10

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