Nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung

Das Beschlussaufhebungsverfahren findet bei nichtigen Beschlüssen der Gläubigerversammlung nicht statt.

Nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung

In der Insolvenzordnung finden sich keine Regelungen zur Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung und zur Beschwerdemöglichkeit bei Ablehnung dieser Feststellung. Die Norm des § 78 InsO findet unmittelbar keine Anwendung, weil sie die Wirksamkeit des Beschlusses der Gläubigerversammlung voraussetzt, der aufgehoben werden soll. Nichtige Beschlüsse bedürfen keiner besonderen Aufhebungsentscheidung, sondern sie sind ipso iure unwirksam1.

Eine analoge Anwendung des § 78 InsO auf nichtige Beschlüsse kommt nicht Betracht.

Allerdings wird in Literatur und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, das Insolvenzgericht könne die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung analog § 78 InsO feststellen. Dies wird damit begründet, dass die Grenze zwischen unwirksamen Beschlüssen und wirksamen, deren Aufhebung im Verfahren nach § 78 begehrt werde, bisweilen fließend sei2. Auch wenn nichtige Beschlüsse der Gläubigerversammlung ipso iure keine Rechtswirkungen entfalteten und deshalb keiner Aufhebung bedürften, sei ein Aufhebungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsbeschluss zur Klarstellung der Rechtslage nicht nur als zulässig, sondern als wünschenswert anzusehen3. Daraus wird auf das Recht zur Beschwerde analog § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO geschlossen4.

Andere Stimmen halten Insolvenz- und Beschwerdegericht nicht für befugt, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung festzustellen. Das Insolvenzgericht sei funktional nicht zu einer Sachentscheidung berufen. Die Sachargumente für oder gegen die Nichtigkeit brauche und dürfe es nicht zur Kenntnis nehmen. Eine weiter reichende Entscheidungsbefugnis habe auch das Beschwerdegericht nicht5. Ist § 78 InsO nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar, ist sowohl gegen die feststellende wie auch gegen eine die Feststellung ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers keine Beschwerde nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO gegeben. Wegen der Sperrwirkung des § 6 Abs. 1 InsO gelangt diese Auffassung deshalb dazu, dass der Richter des Insolvenzgerichts abschließend über den Rechtsbehelf zu entscheiden hat (vgl. § 11 Abs. 2 RPflG).

Der Bundesgerichtshof hat die Frage noch nicht entschieden. In seinem Beschluss vom 20. März 20086 hat der Bundesgerichtshof sich zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht geäußert. Er hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig nach § 574 Abs. 2 InsO verworfen und dabei ausgeführt, auf den Fall eines nichtigen Beschlusses der Gläubigerversammlung finde § 78 InsO unmittelbar keine Anwendung. In dem umgekehrten Fall, in dem das Insolvenzgericht die Nichtigkeit eines in der Gläubigerversammlung gefassten Beschlusses festgestellt hatte, hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, diese Entscheidung unterliege gemäß § 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde, ohne sich allerdings mit der Frage der analogen Anwendung des § 78 InsO auseinanderzusetzen7.

Der Bundesgerichtshof sieht keinen Raum für eine entsprechende Anwendung des § 78 InsO. Nach § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, in denen das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Zweck dieser Regelung ist es, den zügigen Ablauf des Insolvenzverfahrens als Vollstreckungsverfahren zu gewährleisten8. Das spricht dagegen, durch Analogien die Beschwerdemöglichkeiten nach der Insolvenzordnung zu erweitern. Für eine analoge Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 3 InsO besteht schon kein dringender Bedarf. Nichtige Beschlüsse sind unbeachtlich. Die Unwirksamkeit kann jeder Zeit und in jedem Zusammenhang von jedermann geltend gemacht werden9. Daher wird in das Recht des Rechtsbeschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nicht erheblich eingegriffen, wenn ihm die Möglichkeit versagt wird, die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren feststellen zu lassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Juli 2011 – IX ZB 128/10

  1. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2008, § 78 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; FKInsO/Schmitt, 6. Aufl., § 78 Rn. 10; HmbKomm-InsO/Preß, 3. Aufl., § 78 Rn. 6[]
  2. vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; Uhlenbruck InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8[]
  3. LG Cottbus, Beschluss vom 16.03.2007, 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35; AG Duisburg, NZI 2010, 303 f; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 78 Rn. 10; wohl auch Nerlich/Römermann/Delhaes, InsO, 2008, § 78 Rn. 4[]
  4. vgl. Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 78 Rn. 8; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2006, § 78 Rn. 14; LG Cottbus, Beschluss vom 16.03.2007 – 7 T 484/06, juris Rn. 20, 35[]
  5. Kirchhof, ZInsO 2007, 1196, 1197; Blank, EWiR 2008, 373, 374; Pape, ZInsO 2000, 469, 474[]
  6. BGH, Beschluss vom 20.03.2008 – IX ZB 104/07, NZI 2008, 430[]
  7. BGH, Beschluss vom 20.05.2010 – IX ZB 223/07, NZI 2010, 648 Rn. 6[]
  8. vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO, 13. Aufl. § 6 Rn. 2[]
  9. Jaeger/Gerhardt, InsO, § 78 Rn. 3; Kübler in Kübler/Prütting/ Bork, InsO, 2006, § 78 InsO Rn. 14[]