Nichtzulassungsbeschwerde – und die Darlegung der Zulassungsgründe

Die Zulassungsgründe müssen gem. § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. „Darlegen“ bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als nur einen allgemeinen Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“.

Nichtzulassungsbeschwerde – und die Darlegung der Zulassungsgründe

Der Beschwerdeführer, hat die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen. Das Revisionsgericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, allein anhand der Beschwerdebegründung – unter Einbeziehung der dort in Bezug genommenen Aktenstellen – und des Berufungsurteils die Voraussetzungen für die Zulassung zu prüfen. Es soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen1.

Die Beiziehung und Durchsicht der Akten kommt im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. November 2016 – VI ZR 152/15

  1. vgl. nur BGH, Urteil vom 01.10.2002 – XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185[]