In der bloßen Rüge, das Finanzgericht, liegt keine Darlegung eines Zulassungsgrundes.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit, sein schriftsätzliches Vorbringen zu ergänzen und zu vertiefen. Davon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht. Damit hat der Kläger sein Rügerecht
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