War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind. Hieran fehlte es jedoch im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Nichtzulassungsbeschwerde machte ohne Erfolg geltend, die
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