Notwegerecht für ein Garagengrundstück

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Notwegerecht für ein Garagengrundstück

Welche Art der Benutzung eines Grundstücks i.S.v. § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßig ist, bestimmt sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Eigentümers des verbindungslosen Grundstücks, sondern danach, was nach objektiven Gesichtspunkten diesem Grundstück angemessen ist und den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht1. Zu berücksichtigen sind dabei die Benutzungsart und Größe des Grundstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls2.

Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück setzt in der Regel (nur) die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus3.

Von der Erreichbarkeit des Grundstücks zu unterscheiden ist das Interesse eines Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und den Personenkraftwagen dort abzustellen. Grenzt das Grundstück, für das ein Notweg beansprucht wird, an eine öffentliche Straße, so kann es mit Personenkraftwagen angefahren werden. Damit ist seine ordnungsmäßige Benutzung zu Wohnzwecken selbst dann gewährleistet, wenn keine Personenkraftwagen auf dem Grundstück abgestellt werden können.

Eine Zufahrt über das Nachbargrundstück, um das Fahrzeug auf dem eigenen Wohngrundstück abstellen zu können, ist dem Eigentümer nach § 917 Abs. 1 BGB nicht zuzubilligen, selbst wenn er ein hochwertiges Fahrzeug besitzt.

Ausschlaggebend dafür ist, dass angesichts der Schwere des Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, an das Fehlen einer für die ordnungsmäßige Benutzung notwendigen Verbindung strenge Anforderungen zu stellen sind und daher Gesichtspunkte der Bequemlichkeit und auch Zweckmäßigkeit nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks rechtfertigen4.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass zugunsten der Klägerin mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, dass sich der Garagenbau auf einem verbindungslosen Teil des Grundstücks befindet, die Garagen ohne Zubilligung eines Notwegrechts also nicht mehr zum Einstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können.

Richtig ist zwar der Einwand, dass die Verbindung eines Grundstücks mit einem öffentlichen Weg ein Notwegrecht nicht von vornherein ausschließt. Der vorhandene Zugang zu einem öffentlichen Weg muss eine ordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks ermöglichen. Daher kann auch dann, wenn nur ein Teil des Grundstücks von dem öffentlichen Weg aus zu benutzen ist, den restlichen Grundstücksteilen die notwendige Verbindung fehlen5.

Bei einem Wohngrundstück gehört das Abstellen von Kraftfahrzeugen, wie dargelegt, aber nicht zu einer ordnungsmäßigen Nutzung im Sinne des § 917 BGB. Folglich kommt bei einem solchen Grundstück ein Notweg nicht in Betracht, um eine Zufahrt zu einer Garage zu schaffen, die über die bestehende Verbindung zu einem öffentlichen Weg nicht erreichbar ist.

Die gesonderte Betrachtung eines Grundstückteils im Rahmen des § 917 BGB wird im Regelfall nur bei Gewerbegrundstücken in Frage kommen, deren ordnungsmäßige Benutzung es nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, dass auf dem verbindungslosen Grundstücksteil Kraftfahrzeuge be- und entladen sowie gegebenenfalls auch abgestellt werden, so dass eine Zufahrt notwendig ist.

Auch der Umstand, dass das Grundstück seit Jahrzehnten durch eine Nutzung des Garagenbaus mittels Zufahrt über das Nachbargrundstück geprägt werde, ist nicht geeignet, ein Notwegrecht zu begründen. Die langjährige Grundstücksnutzung in einer von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine Grundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB6.

Die Rüge, diese Ansicht nehme die Vorschrift des § 918 Abs. 2 BGB rechtsirrig nicht in den Blick, ist ebenfalls unbegründet. Die rechtshindernde Einwendung des § 918 Abs. 2 BGB7 konkretisiert allein das duldungspflichtige Grundstück und vermag kein Notwegrecht zu begründen. Bei Anwendung von § 918 Abs. 2 BGB bleibt daher eine Notlage des Grundstücks im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB Voraussetzung8, woran es hier entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits mangelt.

Dies setzt aber in der Regel voraus, dass das Grundstück nach seinen konkreten Verhältnissen eine gewerbliche Nutzung größeren Umfangs erlaubt, namentlich eine solche, bei der Waren eingelagert werden (müssen), die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Gewichts nicht auf dem mit dem öffentlichen Weg verbundenen Grundstücksteil gelagert oder über diesen hinweg auf den verbindungslosen Grundstücksteil verbracht werden können9.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ein Notwegrecht aus. Die ordnungsmäßige Benutzung des ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks erfordert es zu dessen wirtschaftlicher Ausnutzung entsprechend den vorstehenden Ausführungen gerade nicht, dass Personenkraftwagen dort abgestellt werden können. Daher ist der mit den Garagen bebaute Teil des Grundstücks nicht als selbstständiger Grundstücksteil anzusehen, dem die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2021 – V ZR 262/20

  1. BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 22; Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 117/08, NJW-RR 2010, 445 Rn. 15[]
  2. BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 22; Urteil vom 05.06.2009 – V ZR 117/08, NJW-RR 2010, 445 Rn. 15; Urteil vom 15.04.1964 – V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19, NJW-RR 2021, 738 Rn. 9; Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12; Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 28; Urteil vom 15.11.2013 – V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 23; Urteil vom 09.11.1979 – V ZR 85/78, BGHZ 75, 315, 318[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 07.07.2006 – V ZR 159/05, NJW 2006, 3426 Rn. 9; Urteil vom 11.06.1954 – V ZR 20/53, NJW 1954, 1321[]
  6. BGH, Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398, Rn. 21; Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 18[]
  7. vgl. zur Rechtsnatur der Norm BeckOK BGB/Fritzsche [1.08.2021], § 918 Rn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2020], § 917 Rn. 1[]
  8. RGZ 157, 305, 310[]
  9. BGH, Urteil vom 24.01.2020 – V ZR 155/18, NJW 2020, 1360 Rn. 23[]

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