Das Notwegrecht des Eigentümers eines verbindungslosen („gefangenen“) Wohngrundstücks umfasst grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten zwei Grundstücksnachbarn. Die Grundstücke sind durch Teilung eines ursprünglich
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