Notwegerecht – und die Baulast

Die ordnungsmäßige Benutzung eines Wohngrundstücks, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im Allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist.

Notwegerecht – und die Baulast

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer nach § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

Eine in diesem Sinn ordnungsmäßige Benutzung bei einem Wohngrundstück setzt in der Regel (nur) die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen voraus1. Von der Erreichbarkeit des Grundstücks zu unterscheiden ist das Interesse eines Eigentümers, auf sein Grundstück zu fahren und den Personenkraftwagen dort abzustellen.

Dieser Annahme steht die auf dem Nachbargrundstück lastende Baulast zur Gewährung des Zu- und Abgangsverkehrs zu den Garagen nicht entgegen. Die im Sinne von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ordnungsmäßige Benutzung eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks, welches eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg aufweist, erfordert es im Allgemeinen auch dann nicht, dass auf einem verbindungslosen Grundstücksteil mit baurechtlicher Genehmigung errichtete Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden können, wenn deren Zufahrt mittels Baulast gesichert ist. Die Baulast als öffentlichrechtliche Baubeschränkung (vgl. § 85 HBO) gewährt privatrechtlich weder dem dadurch Begünstigten einen Nutzungsanspruch noch verpflichtet sie den Eigentümer, die Nutzung zu dulden2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. November 2021 – V ZR 262/20

  1. vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2020 – V ZR 268/19, NJW-RR 2021, 738 Rn. 9; Urteil vom 18.10.2013 – V ZR 278/12, NJW-RR 2014, 398 Rn. 12; Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 106/07, NJW-RR 2009, 515 Rn. 24[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1994 – V ZR 4/94, NJW 1995, 53, 54 f.; Urteil vom 08.07.1983, – V ZR 204/82, BGHZ 88, 97, 101[]

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