Trotz des bereits bestehenden Wegerecht ist ein darüber hinausgehendes Notwegerecht möglich1. Bei Wohngrundstücken kommt ein solches in Betracht, wenn die Erreichbarkeit mit Fahrzeugen insbesondere zur Befriedigung von Grundbedürfnissen über ein bestehendes Wegerecht nicht gewährleistet ist2.

Ein solcher Notweg müsste dann in der Regel 3 m, zumindest aber 2, 50 m Breite aufweisen.
Dies ist jedoch nicht möglich, wenn das Haus des dienenden Grundstücks die natürliche Grenze eines Weges an dieser Stelle des Grundstücks bildet. Der nach § 917 BGB belastete Eigentümer ist zur Duldung der Benutzung verpflichtet, nicht aber zum Abriss von Gebäudeteilen, um dem Notwegeberechtigten einen von ihm gewünschten Weg zu ermöglichen. Der wegebedürftige Eigentümer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Verlauf des Weges3.
Ein abwehrfähiger Eingriff in ein etwaiges Notwegerecht kommt nicht in Betracht, weil ein Notwegerecht erst mit Nutzungsverlangen entsteht4 und ein solches im vorliegenden Fall jedenfalls erst nach den letzten Baumaßnahmen auf dem dienenden Grundstück erfolgt ist.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 9a U 8/14
- s. BGH NJW-RR 2009, 515, 517[↩][↩]
- s. BeckOK-BGB/Fritzsche, § 917 Rn. 16; Staudinger/Roth, Neubearb.2009, § 917 Rn. 11[↩]
- s. RGZ 160, 185[↩]
- s. BGH NJW-RR 2006, 1160, 1161[↩]
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