Der Eigentümer eines verbindungslosen Grundstücks kann einen Notweg nicht auch für seinen künftigen Einzelrechtsnachfolger verlangen.

Zwar könnte auch ein neuer Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks bei unveränderten tatsächlichen Verhältnissen1 gemäß § 917 BGB von den Eigentümer des Verbindungsgrundstücks einen Notweg verlangen. Das Verlangen ist aber Tatbestandsmerkmal für das Entstehen sowohl der Duldungs- als auch der Rentenzahlungspflicht2. Solange ein Einzelrechtsnachfolger einen Notweg nicht verlangt, hat er daher weder ein Benutzungsrecht noch ist er zu einer Rentenzahlung verpflichtet. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf einen (Einzel-)Rechtsnachfolger der Eigentümers des durch das Notwegerecht belasteten Grundstücks. Eine Duldungspflicht bzw. ein Rentenanspruch eines Rechtsnachfolgers entstünde erst, wenn der Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks auch diesem gegenüber die Benutzung verlangt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. März 2014 – V ZR 137/13