Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

Mit dem notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung hat sich der Bundesgerichtshof ausführlich in einer aktuellen Entscheidung befasst:

Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen1.

Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig2.

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Deliktische Forderung per Prozessvergleich

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Februar 2015 – VI ZB 26/14

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.05.2014 – IX ZB 46/12 7 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.10.2005 – VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 28.01.2014 – III ZB 32/13 13; vom 23.10.2012 – XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 11; vom 15.06.2011 – XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10; vgl. auch Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 520 Rn. 23; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37a; jeweils mwN[]