Auch bei der eingeschränkten pauschalen Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung gemäß § 119 Abs. 2 ZPO ist die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts in Anwendung des § 121 Abs. 2 ZPO für die jeweilige Maßnahme der Zwangsvollstreckung zu prüfen.
Will sagen: Zwangsvollstreckung ist so einfach, dafür bedarf es oftmals keines Rechtsanwalts. Sagt der BGH. Anderer Ansicht: wohl alle Praktiker des Zwangsvollstreckungsrechts
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 – VII ZB 31/09
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