Prozesskostenhilfe – und die Rechtsbeschwerde gegen ihre Versagung

Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Prozesskostenhilfe – und die Rechtsbeschwerde gegen ihre Versagung

Sie ist daher nur zulässig, soweit sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet – anders als bei der Revision – auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt1.

Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2016 – IX ZB 35/16

  1. BGH, Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZA 26/06, WuM 2007, 41[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.03.2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff[]
  3. vgl. BVerfGE 107, 395 ff[]
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Prozesskostenhilfe für das Mahnverfahren