Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Sie ist daher nur zulässig, soweit sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet – anders als bei der Revision – auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt1.
Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2016 – IX ZB 35/16