Auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache zählt.
Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung hat das Landgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall einem rauchenden Mieter Prozesskostenhilfe gewährt, dem die Vermieterin die Wohnung gekündigt hatte. Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hätten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen. Hiergegen hat der Mieter beim Landgericht Düsseldorf sofortige Beschwerde erhoben.
In seinem Beschluss verweist das Landgericht Düsseldorf auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zähle, und auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen habe der Bundesgerichtshof daran nichts geändert. Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden. Zum anderen verstoße die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen „neuen“ Mietvertrag geschlossen habe.
Nachdem die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, wird der Prozess nunmehr vor dem Amtsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 24 C 1355/13 fortgeführt.
Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 21 T 65/13











