Der Rechtsanwalt muss sich davon überzeugen, dass ihm am Tag des notierten Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.
Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden1. Nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle kann er sich durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird2. Die Prüfungspflicht entsteht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt oder die Verlängerung der Frist beantragt. Bei der Vorlage muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, ob ihm am Tag des notierten Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2012 – VI ZB 76/11
- BGH, Beschluss vom 28.09.1989 – VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12 und vom 10.03.2011 – VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 29.09.1998 – VI ZB 16/98; vom 09.03.1999 – VI ZB 3/99, VersR 1999, 866, 867 und vom 10.06.2008 – VI ZB 2/08, VersR 2009, 283 Rn. 7; BGH, Beschlüsse vom 13.11.1975 – III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; vom 06.07.1994 – VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; vom 24.10.2001 – VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f. und vom 19.04.2005 – X ZB 31/03[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.04.2007 – VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rn. 7 und vom 29.09.1998 – VI ZB 16/98 aaO[↩]
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