Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung mit der Restitutionsklage festgestellt werden soll1.
Demgemäß ist ein die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens betreffendes Urteil für den Rechtsmittelzug nicht als erstinstanzliches Urteil, sondern als Urteil des Berufungsgerichts anzusehen2.
Wurde das mit der Restitutionsklage angefochtene Urteil von dem Landgericht als Berufungsgericht erlassen, ist das die Restitutionsklage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts somit ebenfalls wie ein Berufungsurteil zu behandeln. Die Möglichkeit einer Berufung gegen ein Berufungsurteil sieht das Gesetz aber nicht vor. Daher ist eine gleichwohl zum Oberlandesgericht erhobene Berufung gegen das – im Wiederaufnahmeverfahren ergangene – Urteil des Landgerichts unstatthaft.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – V ZA 38/17











