Soweit die Revision zu Gunsten des Klägers zugelassen ist, hat sie auch in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängig ist1. Im Fall einer zugelassenen Revision ist Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren daher zu gewähren, wenn ein Zulassungsgrund gegeben ist und im Fall der Revisionseinlegung die Revision nicht nach § 552a ZPO zugrückgewiesen werden könnte2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2018 – II ZA 8/18











