Dem Autokäufer steht bei der Berechnung des ihm zustehenden Schadensersatzes aus § 826 BGB wegen der Ausstattung seines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung1 auch ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Überführung und Zulassung zu.
Diese Kosten sind unmittelbar durch den Abschluss des Kaufvertrages und den Erwerb des Fahrzeugs verursacht worden und deshalb ersatzfähig wie Finanzierungskosten2.
Hierbei handelt es sich nicht um Aufwendungen, die wie Inspektions, Wartungs- und Reparaturkosten allein der Nutzung dienten und deshalb nicht ersatzfähig seien, weil die Nutzung tatsächlich möglich gewesen sei. . Bei Überführungs- und Zulassungskosten geht es nicht um Aufwendungen für die laufende Unterhaltung, die wegen ihrer Ursache in der laufenden Nutzung des Fahrzeugs nicht als vergeblich anzusehen sind3.
Da der Schadensersatzanspruch des Autokäufers aus § 826 BGB auf das negative Interesse geht, ist er so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag vom 11.02.2009 nicht abgeschlossen hätte. Dann jedoch hätte er solche Aufwendungen, die unmittelbar durch den Erwerb des Fahrzeugs anfallen und dessen künftige Nutzung überhaupt erst ermöglichen sollen, nicht gemacht; sie erweisen sich nun infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages als nutzlos4.
Die Argumentation der Autoherstellerin mit dem Bezug der Aufwendungen der faktischen Nutzung des Fahrzeugs würde in der Konsequenz zu unhaltbaren Ergebnissen führen, weil man danach sogar noch den Fahrzeugkaufpreis als der faktischen Nutzung dienend ansehen könnte, obwohl er als eine der Hauptleistungen im rückabzuwickelnden Kaufvertrag jedenfalls zu erstatten wäre.
Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 21. Dezember 2021 – 7 U 49/21











