Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden1.
Der Unfallgeschädigte nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 398 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen2.
Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war3.
Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind4. Die Art der Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden und ferner dürfen wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben. Auch darf das Gericht in für die Streitentscheidung zentralen Fragen auf nach Sachlage unerlässliche fachliche Erkenntnisse nicht verzichten.
Gleichwohl können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden5. Nach diesen Grundsätzen ist der Tatrichter grundsätzlich weder gehindert, seiner Schadensschätzung die Schwacke-Liste noch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde zu legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen seines Ermessens unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von diesen – etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf den sich aus ihnen ergebenden Normaltarif – abweichen6.
Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken7. Die Anwendung der Listen durch den Tatrichter begegnet also nur dann Bedenken, wenn die Parteien deutlich günstigere bzw. ungünstigere Angebote anderer Anbieter für den konkreten Zeitraum am Ort der Anmietung aufzeigen.
Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung dar. Im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Versicherung des Geschädigten – deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin – verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010.
Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.
Das Berufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch hinsichtlich der Entscheidung, eine Beweisaufnahme durchzuführen, freier gestellt ist. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden8.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2012 – VI ZR 316/11
- Fortführung von BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, NJW 2008, 1519 Rn. 7; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 9; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 10[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 14.10.2008 – VI ZR 210/07, VersR 2009, 83 Rn. 6; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, aaO, jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 10.07.1984 – VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 08.12.1987 – VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23.11.2004 – VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 09.12.2008 – VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 09.06.2009 – VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 22.02.2011 – VI ZR 253/09, VersR 2011, 643 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 9; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08, VersR 2010, 1054 Rn. 4; vom 22.02.2011 – VI ZR 353/09, aaO Rn. 7; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10, VersR 2011, 1026 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 18; vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10, aaO[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteile vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, aaO; vom 14.10.2008 – VI ZR 308/07, aaO Rn. 22; vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 6; vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08, aaO Rn. 4; vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 17; vom 17.05.2011 – VI ZR 142/10, aaO Rn. 8[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09, aaO Rn. 18[↩]
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