Hat der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse von Angeklagtem oder Tatopfer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben, stellt dies regelmäßig ein Rechtsfehler dar.

Dann ist anhand der tatrichterlichen Erwägungen im Einzelfall zu prüfen, ob die angefochtene Adhäsionsentscheidung darauf zum Nachteil des Angeklagten beruhen kann1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 2 StR 135/17
- vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 11.05.2017 – 2 StR 324/14[↩]