Der Pflichtverteidiger und das Adhäsionsverfahren

Die gerichtliche Bestellung zum Pflichtverteidiger umfasst nicht die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren.

Seine bisherige anderlautende Rechtsprechung hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg jetzt aufgegeben.

Dem im Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordneten Beschwerdeführer steht für seine auf das Adhäsionsverfahren bezogene Tätigkeit keine

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