Kostenfestsetzung nach Vergleich im Adhäsionsverfahren

Anders als in Zivilsachen ist der Rechtspfleger bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen in Strafsachen zu einer Abänderung seiner angefochtenen Entscheidung nicht befugt; demzufolge hat auch ein Nichtabhilfebeschluss zu unterbleiben. Ergeht dieser trotzdem, ist er vom Beschwerdegericht aufzuheben.

Kostenfestsetzung nach Vergleich im Adhäsionsverfahren

Für einen zu strafrichterlichem Protokoll erklärten Vergleich des Angeklagten mit dem Adhäsionskläger gelten kostenrechtlich die Grundsätze und Auslegungsregeln der ZPO. Demnach hat im Zweifel jeder Beteiligte des Adhäsionsverfahrens seine diesbezüglichen Auslagen selbst zu tragen.

Eine gesonderte Auslagenpauschale für das Ermittlungsverfahren einerseits und das nachfolgende erstinstanzliche Strafverfahren anderseits steht dem Verteidiger oder Nebenklagevertreter nur zu, wenn er nach dem 31. Juli 2013 mandatiert wurde.

In dem der vorliegend vom Landgericht Hildesheim entschiedenen Kostenbeschwerde zugrunde liegenden Strafverfahren hatten die Nebenklägerin und der nunmehrige Verurteilte über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in der Hauptverhandlung nach § 405 StPO einen Vergleich geschlossen, der die gegenseitige Aufhebung der diesbezüglichen Kosten vorgesehen hat.

Dieser Vergleich betrifft hinsichtlich der Kosten des Adhäsionsverfahrens auch und in erster Linie ihre diesbezüglichen notwendigen Auslagen einschließlich der Gebühren ihres Rechtsanwalts. Diese hat sie entsprechend §§ 92 Abs. 1, 98 ZPO selbst zu tragen. Der in dem in der Hauptverhandlung gemäß § 405 StPO protokollierten Vergleich, nach dessen Ziffer 5 insoweit die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben wurden, kann bei den jeweils anwaltlich vertretenen Vergleichsbeteiligten kein von den Grundsätzen und Begrifflichkeiten der ZPO abweichender Inhalt beigemessen werden. Der StPO ist für das Adhäsionsverfahren keine abweichende Regelung zu entnehmen. Zudem folgt gerade die Regelung des § 405 StPO ersichtlich zivilprozessualen Vorstellungen und Grundsätzen und der Vergleich erfolgte zur Abgeltung der zivilrechtlichen Schmerzensgeldansprüche der Nebenklägerin.

Der Rechtsanwalt der Nebenklägerin kann die Auslagenpauschale nach VV 7002 auch nur einmal fordern.

Es ist zwar richtig, dass aus § 17 Nr. 10 RVG n. F. folgt, dass nunmehr das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das nachfolgende (erstinstanzliche) Gerichtsverfahren kostenrechtlich als verschiedene Angelegenheiten gelten und dem Verteidiger oder Nebenklägervertreter, der sowohl im Vorverfahren als auch im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren tätig war, daher künftig die Auslagenpauschale zweimal zusteht.

Die nunmehrige Fassung des RVG gilt aber nur, wenn der Rechtsanwalt nach ihrem Inkrafttreten im Rahmen des 2. KostRMoG am 1.08.2013 in derselben Angelegenheit beauftragt worden ist (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; selbst der Abschluss der Angelegenheit(en) im kostenrechtlichen Sinne erfolgte vor dem Inkrafttreten des 2. KostRMoG, nämlich durch das Urteil des Amtsgerichts .. vom 11.03.2013.

Entgegen der Auffassung der Nebenklägerin handelt es sich bei der Neufassung von § 17 RVG auch nicht um eine Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage.

Vielmehr hat die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur – der auch die Kammer u. a. in dem v. g. Beschluss vom 02.03.2010 gefolgt ist – aus der bis zum 31.07.2013 geltenden Gesetzesfassung geschlossen, dass Ermittlungsverfahren und nachfolgendes erstinstanzliches Strafverfahren kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen und dem in beiden Verfahrensabschnitten tätigen Verteidiger daher die Auslagenpauschale nach VV Nr. 7002 nur einmal zusteht1

Die hiergegen angeführte Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts2 betrifft hingegen eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich, ob das Beschwerdeverfahren in Strafvollstreckungssachen mit dem erstinstanzlichen Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden könnte.

Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 23. September 2013 – 22 Qs 7/13

  1. vgl. LG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2012 – Qs 56/12, JurBüro 2013, 35 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl., § 17 Rn. 59, a. A. ohne eigene Begründung AG Neuss, Beschluss vom 24.08.2007, 12 Ls 60 Js 40708/06, AGS 2008, 598[]
  2. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2013 – 1 Ws 46/13[]